Ende September mahnte Rechtsanwalt Behn (Medius Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) im Auftrag seiner Mandantin, der Primis GmbH, ab. Grund der Abmahnung waren vermeintliche Verstöße gegen die Kosmetik-Verordnung in Verbindung mit dem Irreführungsverbot gem. § 5a UWG.
Das Abmahnschreiben enthält Ausführungen darüber, dass die abgemahnte Partei Kosmetikartikel über eine Handelsplattform im Internet verkaufe und dabei keine korrekte Angabe der Inhaltsstoffe einbinde. Konkret habe die abgemahnte Partei in dem gegenständlichen Angebot Inhaltsstoffe angegeben, die von denen, die tatsächlich auf dem erwerblichen Produkt aufgeführt werden, abweichen.
Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 19 Kosmetik-Verordnung i.V.m. § 5a UWG. Danach handle unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Der Rechtsanwalt betonte, dass dem Tatbestandsmerkmal des „Vorenthaltens von Informationen“ auch die Angabe falscher Informationen gleichstehe, da eine solche das „Vorenthalten“ richtiger Informationen mit sich bringe.
Er wies in seinem Schreiben zudem auf mehrere Urteile hin, die ausführen, dass auch bei Online-Angeboten von Kosmetikprodukten über die Inhaltsstoffe informiert werden müsse. Bei der Angabe der Inhaltsstoffe handle es sich um wesentliche Produktinformationen i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 UWG.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung?
Der Rechtsanwalt gab in seinem Schreiben an, dass seiner Mandantin infolge des Verstoßes Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Art. 19 Kosmetik-Verordnung i.V.m. § 5a UWG sowie § 3 Abs. 1, 3 i.V.m. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10 zustünden.
Die abgemahnte Partei sei zudem zur sofortigen Beseitigung der Störung, zur Leistung von Schadensersatz sowie zur Auskunft- und Rechnungslegung verpflichtet.
Des Weiteren forderte Rechtsanwalt Behn die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.485,23€.
Auch verlangte er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Muster dem Schreiben beigefügt war.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von der Medius Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

