In der ersten August-Hälfte mahnte Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth (Beiten Burkardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) im Auftrag ihrer Mandantin, der INBUS IP GmbH, ab. Die Mandantin sei Inhaberin der deutschen Wortmarke „INBUS“ DE 477514. Grund der Abmahnung war die vermeintliche Verletzung der genannten Wortmarke.
Das Schreiben der Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth enthielt Ausführungen darüber, dass die Wortmarke in der Nizza-Klasse 6 für „Kleineisenwaren, insbesondere Schrauben und Muttern“ eingetragen sei und zudem über einen erheblichen Bekanntheitsgrad verfüge.
Die abgemahnte Partei vertreibe in ihrem Online-Shop unter den Begriffen „Inbus“ und „Inbusschlüssel“ Schraubendreher. Die abgemahnte Partei verwende die Wortmarke zudem als Suchbegriff für die seiteninterne Suchmaschine.
Durch dieses Verhalten würden die Rechte der Mandantin verletz. Konkret sei es Dritten und somit auch der abgemahnten Partei gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG untersagt, ohne Zustimmung der Markeninhaberin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.
In dem Abmahnschreiben weist Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth auch darauf hin, dass es sich bei dem Begriff „INBUS“ nicht um einen zur Gattungsbezeichnung entwickelten Begriff handle. Dies sei im Jahr 2022 auch vom Deutschen Patent- und Markenamt rechtskräftig entschieden worden.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth?
Mit dem Abmahnschreiben machte die Rechtsanwältin für ihre Mandantin Unterlassungsansprüche gem. § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend. Sie forderte die abgemahnte Partei zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Der Mandantin stünden zudem Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu, deren Geltendmachung sich die Mandantin vorbehalte.
Die abgemahnte Partei habe die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91€ zu tragen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Dr. Christina Hackbarth – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

