Die BMW AG hat einen Onlinehändler für Auto- und Motorradteile wegen der Verwendung ihrer Marken „BMW“ und „M3“ abgemahnt. Die Abmahnung stammt von der Kanzlei Lubberger Lehment im Auftrag der BMW AG. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 7.345,87 Euro brutto.
Der Fall zeigt, wie schnell Fahrzeugmarken in Produktbezeichnungen, Kategorien und Seitentiteln eines Onlineshops zum Markenrechtsproblem werden. Wir erklären, was die BMW AG beanstandet, auf welche Rechtsgrundlagen sie sich stützt und was Onlinehändler prüfen sollten.
Was wird dem Onlinehändler vorgeworfen?
Die BMW AG ist Inhaberin zahlreicher Marken, darunter die Unionsmarken „BMW“ und „M3“. Nach Darstellung der Kanzlei bewarb und vertrieb der abgemahnte Shop Motorradauspuffanlagen und verwendete dabei die Zeichen „BMW“ und „M3“. Beanstandet werden unter anderem:
- Produktbezeichnungen: Die Auspuffanlagen wurden vermeintlich mit Bezeichnungen wie „BMW“ und „M3“ angeboten, etwa in Form von Modellangaben zu einem BMW-Motorrad.
- Kategoriebezeichnung: In der BMW-Rubrik des Shops erschien vermeintlich im Seitenreiter des Browsers eine Bezeichnung, die „BMW“ als Kategoriebeschreibung verwendete.
- Fehlende Autorisierung: Die Ware stamme nicht von der BMW AG und sei von ihr auch nicht autorisiert.
Die Kanzlei sieht eine Doppelidentität mit den Marken, eine Verwechslungsgefahr sowie eine Ausnutzung des guten Rufs der Marken. Ein Hinweis wie „für BMW“ in der Produktbeschreibung reiche nicht aus.
Welche Forderungen werden erhoben?
Die BMW AG verlangt:
- Unterlassung: Der Vertrieb und die Bewerbung der Produkte unter den beanstandeten Kennzeichen sollen eingestellt und künftig unterlassen werden. Dazu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
- Auskunft: Der Händler soll Dauer und Umfang der Verletzungen offenlegen, einschließlich Umsatz und Gewinn, die mit den beanstandeten Kennzeichnungen erzielt wurden.
- Schadensersatz: Die Kanzlei verweist auf Schadensersatzansprüche für entstandene Schäden.
- Erstattung der Abmahnkosten: Die Kanzlei berechnet ihre Kosten auf Grundlage eines hoch angesetzten Streitwerts. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 7.345,87 Euro brutto.
Der hohe Streitwert begründet die Kanzlei mit der hohen Bekanntheit der Marken, dem Gewicht der Verletzung und mit europaweiten Ansprüchen.
Rechtlicher Hintergrund: Bekannte Fahrzeugmarken im Onlinehandel
Die Ansprüche stützt die BMW AG auf die Unionsmarkenverordnung (Art. 9 UMV). Danach kann der Markeninhaber Dritten untersagen, ein identisches oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht oder die Wertschätzung der Marke ausgenutzt wird. Bei sehr bekannten Marken wie „BMW“ ist der Schutzumfang nach der Rechtsprechung besonders stark.
Entscheidend ist, ob die Bezeichnung markenmäßig oder nur beschreibend verwendet wird. Zubehörhändler dürfen eine Fahrzeugmarke in der Regel dann benennen, wenn sie erforderlich ist, um die Passform oder Verwendbarkeit eines Produkts anzugeben. Diese Befugnis endet jedoch dort, wo der Eindruck entsteht, das Produkt stamme vom Markeninhaber oder der Anbieter sei mit ihm verbunden. Genau darauf stützt die Kanzlei ihren Vorwurf, etwa mit Blick auf die Kategoriebezeichnung im Seitenreiter.
Was Onlinehändler prüfen sollten
Wer Zubehör für Fahrzeuge anbietet, sollte folgende Punkte kontrollieren:
- Produkttitel und Artikelbeschreibungen: Verwenden Sie Marken nur, wenn dies zur Bestimmung des Zubehörs erforderlich ist, und stellen Sie sie nicht in den Vordergrund.
- Kategorien, Seitentitel und Metadaten: Auch technische Bezeichnungen in Browser-Titeln oder Kategorienamen können als Markenbenutzung gewertet werden.
- Suchbegriffe und Werbeanzeigen: Fremde Marken als Keywords oder in Anzeigentexten sind besonders heikel.
- Lieferantenangaben: Sie sollten Texte und Bezeichnungen des Herstellers oder Großhändlers nicht ungeprüft übernehmen.
- Bestandsartikel: Sie sollten auch ältere Angebote und Shop-Bereiche überprüfen.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Nicht vorschnell unterschreiben: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthält oft weitreichende Verpflichtungen und eine Vertragsstrafe. Sie sollte nur nach rechtlicher Prüfung abgegeben werden.
- Fristen ernst nehmen: Abmahnungen setzen regelmäßig kurze Fristen. Eine Reaktion sollte zügig erfolgen.
- Kosten prüfen: Die Höhe des Streitwerts und der Abmahnkosten ist nicht zwingend richtig. Eine Zahlung ohne Prüfung sollte vermieden werden.
- Beweise sichern: Vor einer Änderung sollten Screenshots und Artikeldaten gesichert werden.
- Keine eigenen Stellungnahmen: Auch scheinbar harmlose Antworten können die Rechtslage verschlechtern.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Leitfaden Abmahnung Markenrecht: Ein umfassender Leitfaden für Onlinehändler sowie im Beitrag Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen im Marken- und Wettbewerbsrecht. Wir unterstützen Onlinehändler dabei, Ansprüche sorgfältig zu bewerten, unberechtigte oder überhöhte Forderungen abzuwehren und Unterlassungserklärungen nur in angemessener Form abzugeben. Haben Sie eine Abmahnung der BMW AG oder eine ähnliche Markenabmahnung erhalten, können Sie das Schreiben von uns prüfen lassen.


