Die Kanzlei ADVANT Beiten hat für die INBUS IP GmbH einen Online-Händler abgemahnt. Der Shop hatte unter den Suchbegriffen „Inbus“ und „Inbusschlüssel“ Produkte angeboten, die laut Schreiben mit einem Innensechskantschlüssel ausgeliefert werden. Die Mandantin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „INBUS“. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.123,08 Euro.
Markennutzung in Suchfunktionen und Werbung ist ein unterschätztes Risiko. Wir erklären, was das Schreiben vorwirft und worauf Händler achten sollten.
Was wird dem Händler vorgeworfen?
Die Mandantin habe festgestellt, dass der Shop unter den Begriffen „Inbus“ und „Inbusschlüssel“ vermeintlich Produkte anbot. Die Marke „INBUS“ werde dabei in der Suche und in den Produktangeboten für Waren verwendet, die nicht von der Markeninhaberin stammen.
Das Schreiben beschreibt die Marke als bekannt. Sie sei seit 1934 eingetragen, im Jahr 2018 als „Marke des Jahrhunderts“ ausgezeichnet und im Duden als Marke gekennzeichnet.
Welche Rechtsgrundlagen nennt die Kanzlei?
- Markenverletzung: Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein identisches oder ähnliches Zeichen ohne Zustimmung zu benutzen. Das Schreiben stützt sich auf die Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift.
- Unterlassung: Daraus ergebe sich ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG.
- Kosten: Die Anwaltskosten sollen nach § 14 Abs. 6 MarkenG erstattet werden.
- Auskunft: Das Schreiben verweist zudem auf die Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG.
Hintergrund: Marke oder Gattungsbegriff?
Ein Markenrechtsschutz setzt voraus, dass ein Zeichen als Herkunftshinweis wirkt. Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Produktart stehen, können ihre Schutzkraft verlieren. Wird eine Marke zur Bezeichnung einer Ware allgemein verwendet, kann sie als Gattungsbegriff gelten und zum Verfall der Marke führen (§ 49 MarkenG).
Das Schreiben verweist auf die Anerkennung der Marke. Umgangssprachlich wird „Inbus“ jedoch häufig für Innensechskantschlüssel verwendet. Ob der Begriff in der konkreten Verwendung noch als Marke schutzfähig ist, ist deshalb eine Prüffrage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.
Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten
- Suchbegriffe kontrollieren: Prüfen Sie, ob Markenbegriffe in Suchfunktionen, Schlagwörtern oder Metadaten fremder Marken verwendet werden.
- Werbung prüfen: Google-Ads mit Markenbegriffen Dritter sind ein eigenes Risiko.
- Produktbezeichnungen trennen: Unterscheiden Sie zwischen einer beschreibenden Produktangabe und einer Markennutzung.
- Herkunft der Ware belegen: Halten Sie Lieferanten und Herstellerangaben für jeden Artikel bereit.
Ähnliche Fälle liegen uns bereits vor: Abmahnung von Dr. Christina Hackbarth für INBUS IP GmbH wegen Verletzung der Wortmarke „INBUS“ (2026) und die Abmahnung der markilux GmbH & Co. KG wegen Markennennung in Google Ads.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Nicht vorschnell unterschreiben: Die Unterlassungserklärung sollte nur nach rechtlicher Prüfung abgegeben werden.
- Angebote sichern: Dokumentieren Sie den beanstandeten Shop-Zustand, bevor Sie Änderungen vornehmen.
- Kosten prüfen: Lassen Sie die Anwaltskosten auf Plausibilität prüfen.
- Schnell reagieren: Auch wenn das Schreiben eine Frist setzt, sollten Sie rasch reagieren.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Markenabmahnungen, bewertet Gattungsbegriffe und Verfallsrisiken, prüft Suchbegriffe und Werbung und formuliert Unterlassungserklärungen.


