Abmahnung Verband Deutscher Mineralbrunnen wegen Werbung für Osmosefilter

Der Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) hat einen Hersteller von Osmose-Wasserfiltern abgemahnt. Beanstandet werden ein Werbespot in sozialen Netzwerken, in dem Flaschenwasser vermeintlich als belastet dargestellt wird, und eine Produktbezeichnung mit dem Bestandteil „-quelle“. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung einer Kostenpauschale von 350,00 Euro.

Der Fall zeigt, dass vergleichende Werbung gegen eine ganze Produktkategorie schnell zu einer Abmahnung führen kann, auch wenn das eigene Produkt sachlich beworben wird.

Was wird dem Anbieter vorgeworfen?

Der Verband stützt sich auf zwei Punkte:

  • Werbespot: Der Spot behauptete, Flaschenwasser könne Mikroplastik und Chemikalien enthalten, insbesondere in Plastikflaschen, und auch Glasflaschen seien oft nicht besser. Gefiltertes Leitungswasser aus dem beworbenen Gerät sei dagegen besonders rein und ohne Rückstände. Nach Ansicht des Verbands ist dies irreführend, weil nicht belegt sei, dass das gefilterte Wasser reiner ist als natürliches Mineralwasser.
  • Produktbezeichnung: Trinkwasser oder Tafelwasser dürfe nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nicht unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die zu einer Verwechslung mit natürlichem Mineralwasser führen kann. Dazu zähle insbesondere der Begriff „Quelle“, auch in Wortverbindungen.

Der Verband sieht in dem Spot zudem unlautere vergleichende Werbung und eine Herabsetzung natürlichen Mineralwassers.

Welche Forderungen werden erhoben?

Der Verband verlangt:

  • Unterlassung: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, auch für kerngleiche Aussagen auf anderen Seiten und in anderen Werbemitteln.
  • Entfernung: Die beanstandeten Angaben sollen aus allen Werbematerialien und von Produkten entfernt werden.
  • Erstattung der Aufwendungen: 350,00 Euro nach § 13 Abs. 3 UWG. Der Verband stützt die Pauschale auf die anteiligen Personal- und Sachkosten für Abmahnungen.

Rechtlicher Hintergrund

Irreführung und vergleichende Werbung: Nach § 5 UWG ist irreführende Werbung unzulässig. Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG nur zulässig, wenn sie objektiv auf wesentliche, relevante und nachprüfbare Eigenschaften eingeht. Pauschale Herabsetzungen anderer Produkte sind unzulässig.

Herkunfts- und Bezeichnungsschutz: Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung schützt die Bezeichnung „Quelle“ für natürliches Mineralwasser. Verstöße gelten nach dem Schreiben als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

Anspruchsberechtigung: Der Verband verweist auf seine Eintragung als qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8b UWG. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ergibt sich aus der Liste des Bundesamts für Justiz.

Was Onlinehändler prüfen sollten

  • Vergleiche in der Werbung: Stellen Sie das eigene Produkt nicht pauschal als besser als eine ganze Produktkategorie dar. Belegen Sie jede Aussage mit Messwerten.
  • Produktnamen: Prüfen Sie Bezeichnungen wie „Quelle“, „Brunnen“ oder vergleichbare Begriffe auf Verwechslungsgefahr mit natürlichem Mineralwasser.
  • Influencer- und Videowerbung: Auch Aussagen in Videos oder Spots sind Ihre Werbung, wenn Sie sie veranlasst oder freigegeben haben.
  • Kerngleiche Aussagen: Prüfen Sie Werbung auf Websites, Marktplätzen und in Social-Media-Kanälen gleichermaßen.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Werbung sofort prüfen und anpassen: Entfernen Sie die beanstandeten Aussagen, sichern Sie vorher Screenshots und Videos.
  • Nicht vorschnell unterschreiben: Die vorformulierte Erklärung kann auch kerngleiche Aussagen erfassen. Lassen Sie sie prüfen.
  • Fristen beachten: Verbände setzen Fristen und lehnen Verlängerungen oft ab.
  • Kosten prüfen: Verbandspauschalen sollten auf Anspruchsgrundlage und Höhe geprüft werden.

Zu vergleichender Werbung und Werbeaussagen mit Verbandsbezug lesen Sie den Beitrag Abmahnung von Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. wegen Fatburner-Werbung. Allgemeine Informationen bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen vergleichender und irreführender Werbung, auch wenn Verbände und Mitbewerber Werbespots oder Produktnamen beanstanden. Wir prüfen die Aussagen, die Anspruchsberechtigung des Verbands und die Forderungen. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie uns das Schreiben zur Prüfung vorlegen.

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