Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. mahnt Fatburner-Werbung ab

Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. spricht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels als „Fatburner“ aus. Gefordert werden unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie 320 Euro Aufwendungsersatz. Der folgende Beitrag ordnet die beanstandete Werbung und die rechtlichen Hintergründe für Onlinehändler ein.

Was beanstandet der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.?

Im Mittelpunkt der Abmahnung steht die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als „Fatburner“. Nach Auffassung des Vereins versteht der angesprochene Verbraucher diese Bezeichnung als Hinweis darauf, dass das Produkt die Fettverbrennung oder das Abnehmen fördert.

Der Abmahner ordnet die Aussage als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ein. Beanstandet wird insbesondere, dass die behauptete Wirkung nicht als zugelassene gesundheitsbezogene Angabe in den einschlägigen Listen aufgenommen sei und zudem kein ausreichender wissenschaftlicher Nachweis vorliege.

Rechtlicher Hintergrund der Fatburner-Abmahnung

Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel unterliegen in der Europäischen Union besonderen Anforderungen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen solche Aussagen grundsätzlich nicht beliebig verwendet werden. Maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verbraucher die konkrete Aussage im Zusammenhang mit dem Angebot verstehen.

Entscheidend ist nicht nur, ob ein Produkt ausdrücklich mit Begriffen wie „Abnehmen“ oder „Fettverbrennung“ beworben wird. Auch eine Produktbezeichnung kann den Eindruck einer bestimmten körperlichen Wirkung vermitteln. Der Verein führt hierzu aus, dass bereits die Bezeichnung „Fatburner“ einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Produkt und der Fettverbrennung herstelle.

Spezifische gesundheitsbezogene Angaben müssen den allgemeinen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen, wissenschaftlich abgesichert und zugelassen sein. Fehlt es daran, sieht der Verein zugleich einen Verstoß gegen die §§ 3 und 3a UWG.

Was sollten Onlinehändler bei Nahrungsergänzungsmitteln prüfen?

Onlinehändler sollten nicht nur die Produktbeschreibung, sondern das gesamte Angebot kontrollieren. Dazu gehören insbesondere:

  • der Produktname und die Überschrift des Angebots
  • Aussagen zu Fettverbrennung, Gewichtsverlust, Stoffwechsel oder Appetitzügelung
  • Produktbilder und Aufdrucke auf Verpackungen
  • Suchbegriffe und hervorgehobene Werbeaussagen
  • Angaben in Vergleichs- und Variantenangeboten
  • Aussagen in sozialen Medien oder weiteren Verkaufskanälen

Auch scheinbar werbliche oder umgangssprachliche Begriffe können rechtlich relevant sein, wenn sie aus Sicht der Verbraucher eine konkrete Wirkung des Lebensmittels nahelegen. Auch eine neutrale Produktbeschreibung allein beseitigt nicht automatisch das Risiko, wenn bereits die Bezeichnung oder das Produktbild eine gesundheitsbezogene Aussage enthält.

Bei der Prüfung sollten Händler außerdem berücksichtigen, ob Herstellertexte, Produktbilder oder automatisch übernommene Marktplatzangaben gesundheitsbezogene Aussagen enthalten. Für die rechtliche Bewertung kommt es regelmäßig auf den Gesamteindruck des konkreten Angebots an.

Was tun, wenn eine Abmahnung eingeht?

Eine Abmahnung sollte ernst genommen, aber nicht ungeprüft akzeptiert werden. Insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Sie kann eine weitreichende und dauerhaft bindende Verpflichtung enthalten.

Wie lassen sich Fatburner-Abmahnungen vermeiden?

Wer Nahrungsergänzungsmittel online verkauft, sollte gesundheitsbezogene Aussagen vor der Veröffentlichung rechtlich und fachlich überprüfen lassen. Besonders risikoreich sind Aussagen, die einen schnellen Gewichtsverlust, eine gesteigerte Fettverbrennung oder eine vergleichbare körperliche Wirkung versprechen.

Wichtig ist außerdem, Änderungen an bestehenden Angeboten zu kontrollieren. Neue Produktbilder, automatisch übernommene Herstellertexte oder Marktplatzvorlagen können gesundheitsbezogene Angaben enthalten, die im ursprünglichen Angebot nicht vorgesehen waren.

  • Produktnamen und Überschriften vor der Veröffentlichung prüfen
  • Gesundheits- und Wirkversprechen in Beschreibungstexten vermeiden oder rechtlich bewerten lassen
  • Produktbilder und Verpackungsaufdrucke in die Prüfung einbeziehen
  • automatisch importierte Hersteller- und Marktplatztexte kontrollieren
  • Änderungen an bestehenden Angeboten regelmäßig dokumentieren und überprüfen

Unterstützung bei Abmahnungen durch den Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.

Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. verlangt in dem hier ausgewerteten Fall die Unterlassung der beanstandeten Werbung und 320 Euro Aufwendungsersatz. Ob die Abmahnung berechtigt ist und welche Reaktion wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab.

Die Kanzlei Föhlisch prüft Ihre Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und unterstützt Sie bei der Abwehr unberechtigter oder überzogener Forderungen.

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