Abmahnung Kanzlei Hafencity wegen Werbe-E-Mails: 599,80 Euro

Die Kanzlei Hafencity hat einen Onlinehändler wegen zweier Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung abgemahnt. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ein Betrag von 599,80 Euro als Erstattung der Anwaltskosten.

Der Fall zeigt, dass schon eine unerwünschte Mail an einen Unternehmer für eine Abmahnung ausreichen kann.

Was wird dem Händler vorgeworfen?

Nach Darstellung des Anwalts sind ihm über ein geschäftlich genutztes Postfach zwei Werbe-E-Mails des Händlers zugegangen. Eine Einwilligung zur Werbung habe er nie erteilt. Außerdem habe es keinen vorherigen Kontakt gegeben, auf den sich der Händler hätte berufen können.

Die Mails seien deshalb vermeintlich rechtswidrig. Der Anwalt sieht darin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Welche Forderungen werden erhoben?

Der Anwalt verlangt:

  • Unterlassung: Keine weiteren Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung oder ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG.
  • Unterlassungserklärung: Eine mit einer Vertragsstrafe gesicherte Erklärung. Dem Schreiben lag ein Entwurf bei.
  • Erstattung der Anwaltskosten: 599,80 Euro.
  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO: Der Anwalt verlangt Auskunft darüber, welche Daten zu seiner Person gespeichert sind, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden.

Das Schreiben weist außerdem darauf hin, dass eine bloße Mitteilung, die Werbung sei eingestellt, nicht ausreicht.

Rechtlicher Hintergrund

Werbung mit elektronischer Post ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig. Eine Ausnahme gilt nach § 7 Abs. 3 UWG für Bestandskunden. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen zugleich vorliegen, unter anderem eine Kundenbeziehung und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Adresserhebung.

Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Unternehmer. Der Werbende muss das Vorliegen einer Einwilligung oder der Ausnahme darlegen und beweisen.

Was Onlinehändler prüfen sollten

  • Einwilligungen: Können Sie für jede Adresse nachweisen, wann und wie die Einwilligung erteilt wurde?
  • Bestandskundenwerbung: Liegen alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, und ist der Widerspruch bei jeder Mail möglich?
  • Adressbestände: Prüfen Sie, ob Adressen aus Kaufquellen, Gewinnspielen oder Bewertungs- und Marktplatzdaten stammen. Hier ist die Herkunft oft unklar.
  • Versandprozesse: Dokumentieren Sie, wann, an wen und mit welchem Inhalt Werbung versandt wurde.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Nicht vorschnell unterschreiben: Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann weiter gehen als der konkrete Vorwurf. Lassen Sie sie rechtlich prüfen.
  • Fristen beachten: Fristen in solchen Schreiben sind oft kurz gesetzt. Prüfen Sie früh, ob eine Reaktion nötig ist.
  • Werbung sofort stoppen und dokumentieren: Sichern Sie vor Änderungen die Versandlisten und Mails.
  • Kosten prüfen: Auch geforderte Anwaltskosten sollten Sie auf Anspruchsgrundlage und Höhe prüfen lassen.

Weitere Hinweise zu unerwünschter Werbung finden Sie in unserem Beitrag Abmahnung von Pale Bridge wegen E-Mail-Werbung. Einen weiteren Fall zur E-Mail-Werbung ohne Einwilligung beschreibt der Beitrag Abmahnung VON HAVE FEY Rechtsanwälte für Kim Köhler wegen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung. Allgemeine Informationen bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen unerwünschter Werbe-E-Mails, auch wenn es um die Frage geht, ob eine Einwilligung oder eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG vorliegt. Wir prüfen den Vorwurf, die Forderungen und die Kosten und unterstützen Sie bei der Antwort. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie uns das Schreiben zur Prüfung vorlegen.

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