Abmahnung VON HAVE FEY Rechtsanwälte für Kim Köhler wegen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

VON HAVE FEY Rechtsanwälte mahnen im Auftrag ihres Mandanten vermeintlich unverlangte E-Mail-Werbung ab. Gefordert werden die Unterlassung weiterer Werbe-E-Mails und insgesamt 388,12 € Rechtsverfolgungskosten. Der Beitrag zeigt, welche Anforderungen an Einwilligungen, Bestandskundenwerbung und die technische Dokumentation von Werbeversand gestellt werden können.

Inhaltlich ging es um die Bewerbung von Dienstleistungen. Für die rechtliche Einordnung ist nicht entscheidend, ob die Nachricht als Newsletter, persönliche Anfrage oder Servicekontakt bezeichnet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie zumindest mittelbar der Absatzförderung dient.

Gerade im Dienstleistungsbereich werden Werbenachrichten nicht immer als klassische Werbung gestaltet. Eine Kontaktaufnahme mit einem vermeintlich individuellen Anliegen, ein Hinweis auf passende Leistungen oder eine Einladung zu einem Gespräch kann dennoch werblichen Charakter haben. Unternehmen sollten deshalb ihre Versandprozesse nicht nur nach dem Betreff oder dem Layout einer Nachricht beurteilen.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 7 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn elektronische Post zu Werbezwecken ohne die erforderliche Einwilligung versandt wird. Eine Einwilligung muss sich auf den konkreten Zweck und regelmäßig auf den konkreten Kommunikationsweg beziehen. Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren können, wann, wie und mit welchem Text eine Zustimmung erteilt wurde. Allgemeine Hinweise in Geschäftsbedingungen oder eine bloße bestehende Geschäftsbeziehung ersetzen nicht eine Einwilligung für E-Mail-Werbung.

Für Bestandskundenwerbung kann unter engen Voraussetzungen eine gesetzliche Ausnahme in Betracht kommen. Dabei spielen unter anderem die Erhebung der Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf, die Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, ein klarer und kostenfreier Widerspruchshinweis sowie das Fehlen eines vorherigen Widerspruchs eine Rolle. Diese Ausnahme ist jedoch kein Freibrief für jede spätere Werbenachricht und sollte für einzelne Kampagnen geprüft werden.

Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung

Nach Eingang einer Abmahnung sollten zunächst die beanstandete Nachricht, die Versandquelle, die Empfängerhistorie und die dokumentierte Einwilligung gesichert werden. Eine vorschnelle Löschung kann die spätere Aufklärung erschweren. Parallel ist zu prüfen, ob der Empfänger bereits früher widersprochen oder sich abgemeldet hat und ob die Sperre technisch tatsächlich wirksam war.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet regelmäßig über die konkrete Nachricht hinaus. Sie sollte daher weder ungeprüft abgegeben noch allein mit dem Hinweis auf einen technischen Fehler zurückgewiesen werden. Neben dem Unterlassungsanspruch sind die geltend gemachten Kosten und die Frage zu prüfen, ob weitere Empfänger oder Versandkanäle betroffen sein können.

Passend dazu

Weitere Informationen bietet der Beitrag „Abmahnung CYFIRE Rechtsanwälte wegen Werbe-E-Mails ohne Einwilligung“

Föhlisch unterstützt bei E-Mail-Werbung und Abmahnungen

Die Kanzlei Föhlisch berät Unternehmen zur rechtssicheren Gestaltung von E-Mail-Werbung, zur Dokumentation von Einwilligungen und zur Reaktion auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Dabei können rechtliche Prüfung und technische Prozessanalyse miteinander verbunden werden.

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