Abmahnung SoundGuardian GmbH: 4.850 Euro für Musiktitel in Instagram-Video

Die SoundGuardian GmbH hat im Auftrag eines Rechteinhabers ein Unternehmen wegen der Nutzung eines Musiktitels in einem Instagram-Video angeschrieben. Das Schreiben trägt die Überschrift „Berechtigungsanfrage“. Es bietet eine nachträgliche Lizenzierung gegen eine Vergütung von 4.850,00 Euro zuzüglich 7 % Umsatzsteuer an.

Der Fall zeigt, dass Musik in Werbevideos auf Social Media auch dann lizenzpflichtig sein kann, wenn das Video nur wenige Sekunden Musik enthält und das Unternehmen den Titel nicht bewusst eingesetzt hat.

Was wird dem Unternehmen vorgeworfen?

Nach Darstellung des Schreibens hat das Unternehmen eine Tonaufnahme für die Herstellung eines Videos verwendet und dieses über einen Instagram-Account öffentlich zugänglich gemacht. Die Nutzung sei mindestens im Zeitraum vom 23. Juni 2023 bis zum 3. Juni 2026 dokumentiert. Ein Screenshot des Videos ist dem Schreiben beigefügt.

Der Rechteinhaber sei für die Herstellung und Verbreitung von Videos im Bereich der sozialen Medien ausschließlich zur Lizenzierung berechtigt. Eine Lizenz habe das Unternehmen nicht erworben.

Welche Forderungen werden erhoben?

Das Schreiben verlangt:

  • Nachlizenzierung: Die Zahlung von 4.850,00 Euro netto zuzüglich 7 % Umsatzsteuer gegen Rechnungsstellung.
  • Nachweis: Falls eine Lizenz besteht, soll das Unternehmen den Nachweis vorlegen.
  • Auskunft: Auf Wunsch wird eine Lizenz für die weitere Nutzung angeboten, dabei werden Art, Dauer und Reichweite der Verwendung abgefragt.

Die Berechnung der Lizenzvergütung wird im Schreiben nach Zeiträumen beschrieben.

Rechtlicher Hintergrund

Eine Tonaufnahme ist urheberrechtlich geschützt. Für die Herstellung eines Videos mit der Aufnahme und für deren öffentliche Zugänglichmachung braucht man eine Nutzungserlaubnis (§§ 85, 19a UrhG). Das gilt auch für kurze Musikeinblendungen.

Bei fehlender Lizenz kann der Rechteinhaber eine angemessene Vergütung verlangen, die bei vernünftiger Lizenzierung angefallen wäre (Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 UrhG). Dabei spielen Bekanntheit des Titels, Dauer, Reichweite und gewerbliche Nutzung eine Rolle.

Was Onlinehändler prüfen sollten

  • Musik in Werbevideos: Verwenden Sie nur Musik, für die Sie eine Lizenz nachweisen können, etwa aus lizenzierten Musikbibliotheken mit Nutzungsrecht für Werbung.
  • Alte Beiträge: Auch ältere Videos auf Instagram, TikTok oder in Shop-Bereichen können Ansprüche auslösen. Prüfen Sie Ihre Archive.
  • Rechte am Musikwerk: Eine Lizenz für die Aufnahme allein reicht nicht immer. Klären Sie Verlagsrechte gesondert.
  • Dokumentation: Halten Sie Lizenzverträge und Nutzungsbelege bereit.

Praktische Tipps, wenn eine Anfrage eingeht

  • Nicht ungeprüft zahlen: Prüfen Sie, ob eine Lizenz besteht und ob der Rechteinhaber tatsächlich berechtigt ist.
  • Video prüfen und sichern: Dokumentieren Sie das Video und die Dauer der Musikeinblendung, bevor Sie es entfernen oder ändern.
  • Anfrage ernst nehmen: Auch wenn das Schreiben als Anfrage formuliert ist, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen. Reagieren Sie fristgerecht.
  • Angebot vergleichen: Lassen Sie die Höhe der Lizenzvergütung und die Bewertung der Nutzung prüfen.

Zum gleichen Themenbereich lesen Sie den Beitrag Abmahnung von IPPC LAW wegen Musiknutzung auf Instagram. Allgemeine Informationen bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Lizenzforderungen und Abmahnungen wegen Musik in Werbevideos und Social-Media-Beiträgen. Wir prüfen die Rechteinhaberschaft, den Umfang der Nutzung und die Höhe der Forderung. Haben Sie eine vergleichbare Anfrage erhalten, können Sie uns das Schreiben zur Prüfung vorlegen.

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