IPPC LAW mahnt im Auftrag von The Other Songs Records Limited einen gewerblich genutzten Social-Media-Account wegen der angeblich unberechtigten Nutzung einer Tonaufnahme in einem Werbevideo ab. Gefordert werden insgesamt 4.065,90 Euro zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit. Betroffene Onlinehändler und Shop-Betreiber sollten die Abmahnung nicht ungeprüft akzeptieren.
Was behauptet IPPC LAW in der Abmahnung?
Nach dem Schreiben soll eine Tonaufnahme ohne ausreichende Lizenz in Verbindung mit Videomaterial zu Werbezwecken über Instagram öffentlich zugänglich gemacht worden sein. The Other Songs Records Limited beruft sich dabei auf exklusive Rechte an der Tonaufnahme und am Musikwerk.
Die Abmahnung richtet sich gegen den Betreiber eines geschäftlich genutzten Social-Media-Accounts. IPPC LAW vertritt die Auffassung, dass die Nutzung von Musik in einem gewerblichen Zusammenhang nicht von den Nutzungsmöglichkeiten abgedeckt sei, die soziale Netzwerke für private Nutzer einräumen.
Die behaupteten Ansprüche werden unter anderem auf §§ 85, 19a und 97 UrhG gestützt. Gefordert werden insbesondere:
- die Beseitigung der beanstandeten Nutzung,
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung,
- Schadensersatz sowie
- Ersatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungs- und Ermittlungskosten.
Welche Zahlung verlangt The Other Songs Records?
Für eine außergerichtliche Erledigung verlangt IPPC LAW im Auftrag von The Other Songs Records Limited 4.065,90 Euro. Dieser Betrag soll neben dem Schadensersatz auch die mit der Abmahnung verbundenen Kosten abdecken. Die Abmahnung enthält außerdem eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
Warum Musik in Social-Media-Werbung rechtlich problematisch sein kann
Musik darf in einem Werbevideo nicht automatisch deshalb verwendet werden, weil sie innerhalb einer Plattform verfügbar ist. Die Nutzung kann von der konkreten Lizenz, dem Account-Typ, dem Verwendungszweck und der Reichweite der Veröffentlichung abhängen.
Wird Musik mit Produktdarstellungen, Unternehmenswerbung oder Verkaufsinhalten verbunden, können zusätzliche Rechte erforderlich sein.
Onlinehändler sollten daher vor der Veröffentlichung prüfen:
- Ist die konkrete Musik für kommerzielle Inhalte freigegeben?
- Erfasst die Lizenz auch Werbung und bezahlte Reichweite?
- Gilt die Erlaubnis für alle verwendeten Plattformen?
- Ist die Nutzung zeitlich und räumlich ausreichend abgedeckt?
- Kann die Lizenz im Streitfall durch Unterlagen nachgewiesen werden?
Eine bloße Verfügbarkeit eines Sounds in einer Social-Media-App ersetzt nicht zwingend die erforderliche Rechteklärung für Werbung.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Eine Abmahnung von IPPC LAW sollte ernst genommen, aber die Forderung nicht vorschnell erfüllt werden. Insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Eine strafbewehrte Erklärung bindet den Empfänger langfristig und löst bei späteren Verstößen erhebliche Vertragsstrafen aus.
Sinnvoll ist es, zunächst:
- die beanstandeten Inhalte und die verwendete Musik zu sichern,
- das betreffende Video nicht weiter öffentlich zu verwenden,
- vorhandene Lizenznachweise und Veröffentlichungsinformationen zusammenzustellen,
- die behauptete Rechteinhaberschaft prüfen zu lassen,
- die Unterlassungserklärung und Zahlungsforderung rechtlich bewerten zu lassen und
- keine Anerkenntnisse oder Zahlungen ohne vorherige Prüfung abzugeben.
Die Entfernung eines Beitrags kann zwar zur Schadensbegrenzung beitragen. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die Prüfung der geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche.
Abmahnung prüfen lassen
Wer eine Abmahnung von IPPC LAW erhält, sollte die Angelegenheit fachkundig prüfen lassen. Die Kanzlei Föhlisch unterstützt Onlinehändler und Shop-Betreiber bei der Bewertung urheberrechtlicher Abmahnungen, der Prüfung von Unterlassungserklärungen und der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Forderungen.

