Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat einen Online-Händler wegen der Bewerbung eines Schlafpräparats mit Magnesium, Ashwagandha und Zink, das bei Einschlafproblemen und innerer Unruhe helfen soll, abgemahnt. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung von 350,00 Euro brutto.
Der Fall zeigt, wie Verbraucherverbände Werbeaussagen zu Gesundheitswirkungen und Warnhinweisen prüfen.
Was wird dem Anbieter vorgeworfen?
Der vzbv bezieht sich auf die Angebotsseite des Präparats mit Ashwagandha. Bei der Abmahnung Verbraucherzentrale: Schlafpräparat mit Ashwagandha werden folgende Punkte beanstandet:
- Gesundheitsbezogene Aussagen: Die Werbung nennt Schlaf, Regeneration und Einschlafschwierigkeiten als Wirkungen. Nach Auffassung des vzbv sind diese Angaben nicht zugelassen.
- Fehlender Warnhinweis: Ashwagandha ist nach einer Mitteilung des Bundesinstituts für Risikobewertung für bestimmte Personengruppen und bei gleichzeitiger Einnahme bestimmter Arzneimittel problematisch. Auf der Seite fehlt nach Darstellung des vzbv ein Hinweis, der Personen mit Vorerkrankungen oder Schwangeren den Verzehr untersagt.
- Irreführung durch Unterlassen: Wer solche Risiken verschweigt, täuscht nach Auffassung des vzbv über die Eigenschaften des Lebensmittels.
Welche Forderungen werden erhoben?
Der vzbv verlangt:
- Unterlassung: Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen, die auch kerngleiche Verstöße umfasst.
- Vertragsstrafe: Nach der Vorlage ist eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro je Verstoß vorgesehen, insgesamt begrenzt auf 27.000 Euro.
- Erstattung der Aufwendungen: 350,00 Euro brutto nach § 13 Abs. 3 UWG in Verbindung mit dem UKlaG.
Rechtlicher Hintergrund
Nach der Lebensmittelinformations-Verordnung dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Gesundheitsbezogene Angaben sind nach der Health-Claims-Verordnung nur zulässig, wenn sie zugelassen sind. Besonders bei einer Abmahnung Verbraucherzentrale: Schlafpräparat mit Ashwagandha ist zu berücksichtigen: Die Verordnung verlangt außerdem bei Nahrungsergänzungsmitteln Hinweise an Personen, die das Produkt meiden sollten.
Der vzbv ist als qualifizierte Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz anspruchsberechtigt. Er kann Unterlassung sowie Aufwendungsersatz verlangen.
Was Onlinehändler prüfen sollten
- Werbeaussagen: Prüfen Sie, ob Angaben wie Schlaf, Regeneration oder Stimmung zugelassen sind. Vorsicht bei Begriffen, die auf Krankheiten oder Beschwerden verweisen.
- Warnhinweise: Prüfen Sie bei Inhaltsstoffen mit bekannten Risiken, ob die Produktseite Hinweise für gefährdete Gruppen enthält.
- Zutaten und Wechselwirkungen: Informieren Sie sich bei Behörden wie dem Bundesinstitut für Risikobewertung über Sicherheitshinweise zu Inhaltsstoffen.
- Kerngleiche Produkte: Prüfen Sie ähnliche Produkte auf denselben Werbeaussagen.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Werbung sofort prüfen und anpassen: Sichern Sie vorher Screenshots der Produktseiten.
- Vertragsstrafe ernst nehmen: Eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro kann bei Wiederholung schnell fällig werden. Prüfen Sie die Erklärung genau, bevor Sie unterschreiben.
- Fristen beachten: Verbraucherverbände setzen Fristen. Reagieren Sie rechtzeitig.
- Kosten prüfen: Die geforderten Aufwendungen sollten auf Anspruchsgrundlage und Höhe geprüft werden.
Hilfreich sind unsere Beiträge zu weiteren Abmahnungen bei nahrungsergänzungsmitteln und Health Claims. Allgemeine Informationen bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zudem lohnt sich bei einer Abmahnung Verbraucherzentrale: Schlafpräparat mit Ashwagandha eine rechtliche Beratung, um keine Fristen zu versäumen.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen gesundheitsbezogener Werbung und Warnhinweisen bei Nahrungsergänzungsmitteln. Eine Abmahnung Verbraucherzentrale: Schlafpräparat mit Ashwagandha gehört zu unseren regelmäßig bearbeiteten Themen. Wir prüfen die Werbeaussagen, die Anspruchsberechtigung des Verbands und die Forderungen, insbesondere die Vertragsstrafe. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie sie uns zur Prüfung vorlegen.

