Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) hat einen Händler abgemahnt, der ein alkoholfreies Getränk im Onlineshop als „Gin“ bewirbt. Der Verband beanstandet die Bezeichnung, fehlende Pflichtangaben im Fernabsatz zu Lebensmitteln und fehlende Hinweise zum Pfand beziehungsweise Mehrwegsystem. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung von 357,00 Euro brutto.
Der Fall zeigt, dass gesetzlich geschützte Spirituosenbezeichnungen auch bei alkoholfreien Produkten nicht frei verwendet werden dürfen.
Was wird dem Händler vorgeworfen?
Der Verband beanstandet mehrere Punkte an der Produktseite:
- Bezeichnung: Das Produkt wird vermeintlich als „Gin“ beworben. Nach der Spirituosenverordnung ist Gin eine Spirituose mit einem Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. Das Produkt ist nach den Angaben im Angebot alkoholfrei. Auch Zusätze wie „alkoholfreier Gin“ oder „Gin-Alternative“ sind nach Auffassung des Verbands unzulässig.
- Fernabsatz: Es fehlen verpflichtende Informationen wie Zutatenverzeichnis, Anschrift des Lebensmittelunternehmers und Nährwertdeklaration. Diese müssen vor dem Kauf verfügbar sein.
- Verpackung: Es fehlt der Hinweis, ob die Getränke in Einweg- oder Mehrwegverpackungen abgefüllt sind, wie es das Verpackungsgesetz im Versandhandel verlangt.
Welche Forderungen werden erhoben?
Der Verband verlangt:
- Unterlassung: Eine rechtsverbindliche Erklärung, die auch vergleichbare Verletzungen bei anderen Produkten erfasst.
- Vertragsstrafe: Der Verband akzeptiert ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen, wenn er die Höhe festsetzen darf.
- Erstattung der Aufwendungen: 357,00 Euro brutto nach § 13 Abs. 3 UWG.
Rechtlicher Hintergrund
Die Bezeichnung „Gin“ ist durch die EU-Spirituosenverordnung geschützt. Sie ist nur für Erzeugnisse zulässig, die die Anforderungen erfüllen. Eine Abwandlung wie „alkoholfrei“ hilft nicht, weil der Schutz auch Zusätze und Abwandlungen erfasst.
Im Fernabsatz gelten nach der Lebensmittelinformations-Verordnung besondere Informationspflichten. Die Pflicht zur Angabe von Pfand- und Mehrweghinweisen ergibt sich aus dem Verpackungsgesetz.
Was Onlinehändler prüfen sollten
- Produktbezeichnungen: Prüfen Sie, ob eine geschützte Bezeichnung wie „Gin“, „Rum“ oder „Whisky“ verwendet wird, auch mit Zusätzen.
- Pflichtangaben im Fernabsatz: Prüfen Sie jede Produktseite auf Zutaten, Nährwerte, Anschrift und Füllmenge.
- Pfand- und Mehrweghinweise: Prüfen Sie, ob der Hinweis „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ im Versandhandel angezeigt wird.
- Lieferantendaten: Übernommene Produktdaten sind nicht automatisch vollständig.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Werbung sofort anpassen: Ändern Sie die Bezeichnung und ergänzen Sie fehlende Angaben. Sichern Sie vorher Screenshots.
- Nicht vorschnell unterschreiben: Die Unterlassungserklärung sollte rechtlich geprüft werden, insbesondere bei unbeziffertem Vertragsstrafeversprechen.
- Fristen beachten: Verbände setzen Fristen und gewähren Verlängerungen nur in engen Grenzen.
- Kosten prüfen: Auch Verbandspauschalen sollten auf Anspruchsgrundlage und Höhe geprüft werden.
Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen des VSW. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu den Verteidigungsmöglichkeiten bei Verbandsabmahnungen siehe Verteidigung gegen Abmahnungen.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen Produktbezeichnungen, Pflichtangaben im Fernabsatz und Verpackungshinweisen. Wir prüfen den Vorwurf, die Anspruchsberechtigung des Verbands und die Forderungen und unterstützen bei der Reaktion. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie sie uns zur Prüfung vorlegen.

