Abmahnung Wettbewerbszentrale wegen Kundenbewertungen und Countdown-Werbung

Die Wettbewerbszentrale hat einen Online-Händler für Fitnessgeräte abgemahnt. Beanstandet werden vermeintlich nicht verifizierte Kundenbewertungen und eine angeblich zeitlich befristete Rabattaktion, die nach Ablauf des Countdowns weiterlief. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ein Aufwendungsersatz von 417,30 Euro brutto.

Solche Verfahren zeigen, wie Verbände Werbeaussagen im Onlinehandel systematisch prüfen. Wer Kundenbewertungen und Aktionspreise anzeigt, muss beide Punkte im Blick haben.

Was wird dem Händler vorgeworfen?

Die Abmahnung betrifft ein bestimmtes Produkt aus dem Sortiment und zwei Punkte:

  • Kundenbewertungen: Die Bewertungen wurden auf der Produktseite gezeigt. Der Händler informierte vermeintlich nicht darüber, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die das Produkt tatsächlich erworben haben.
  • Zeitlich befristete Aktion: Eine „Deal“-Werbung mit Countdown-Timer suggerierte ein Ende der Aktion am selben Tag. Am Folgetag war das Produkt nach dem Vorwurf des Verbands weiterhin zum gleichen Aktionspreis erhältlich, nur mit einem anderen Rabattcode.

Rechtlicher Hintergrund

Die Wettbewerbszentrale stützt sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

  • 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 3 UWG: Wer Verbraucherbewertungen veröffentlicht, muss darüber informieren, ob und wie er die Echtheit sicherstellt. Fehlt diese Information, kann dies als Vorenthalten einer wesentlichen Information gelten.
  • 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG: Irreführend ist eine Werbung unter anderem dann, wenn sie einen besonderen Preisvorteil vorspiegelt. Ein angeblich endender Countdown kann Zeitdruck erzeugen, der die Kaufentscheidung beeinflusst.

Der Verband macht außerdem geltend, dass er als qualifizierter Wirtschaftsverband klagebefugt ist. Die Wettbewerbszentrale verlangt deshalb keine Anwaltskosten nach Streitwert, sondern eine Pauschale für ihren Aufwand.

Was Online-Händler prüfen sollten

  • Bewertungen: Erklären Sie transparent, wie Sie Bewertungen sammeln und prüfen. Zeigen Sie nur Bewertungen von verifizierten Käufern, wenn Sie dies so ausweisen.
  • Countdown und Aktionen: Ein Timer darf nur laufen, wenn die Aktion tatsächlich endet. Prüfen Sie nach Ablauf, ob Preise und Codes wirklich geändert wurden.
  • Konsistenz: Halten Sie Werbung, Produktseite und Warenkorb in Einklang.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Beweise sichern: Dokumentieren Sie die beanstandete Werbung mit Datum und Screenshots, bevor Sie etwas ändern.
  • Sofort prüfen: Stellen Sie die beanstandeten Angaben ab, um weitere Verstöße zu vermeiden.
  • Erklärung juristisch prüfen lassen: Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe bindet dauerhaft. Prüfen Sie Umfang und Formulierung, bevor Sie unterschreiben.
  • Kosten nachvollziehen: Verbandspauschalen unterscheiden sich von Anwaltskosten. Lassen Sie prüfen, ob der Betrag angemessen ist.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen der Wettbewerbszentrale. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu den Verteidigungsmöglichkeiten bei Verbandsabmahnungen siehe Verteidigung gegen Abmahnungen.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen Kundenbewertungen, Preisangaben und Aktionswerbung im Onlinehandel. Wir sehen uns das beanstandete Angebot, die Vorwürfe und die geltend gemachten Kosten an. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, legen Sie uns das Schreiben zur Prüfung vor.

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