Abmahnung Sebastian Eble (VON HAVE FEY) für Swiss Fragrance GmbH wegen Verletzung von Markenrechten – „Gisada“, „AMBASSADOR“

In der zweiten August-Hälfte mahnte Rechtsanwalt Sebastian Eble (VON HAVE FEY) im Auftrag seiner Mandantin, Swiss Fragrance GmbH, aufgrund vermeintlicher Verletzung von Markenrechten („Gisada“, „AMBASSADOR“) ab.

In dem Abmahnschreiben gab Rechtsanwalt Sebastian Eble an, dass seine Mandantin Inhaberin der nachfolgenden Markenrechte sei:

    • IR-Marke 1 224 184 Wortmarke „Gisada“ mit Schutz für Parfum in der Nizza-Klasse 3
    • IR-Marke 1 759 778 Wort-/Bildmarke „AMBASSADOR“ ebenfalls mit Schutz für Parfum in der Nizza-Klasse 3

Er führte aus, dass seine Mandantin die benannten Marken auch in Deutschland umfassend benutze.

Die abgemahnte Partei habe die Markenrechte seiner Mandantin verletzt. Konkret habe sie in ihrem Online-Shop unerlaubterweise in fremde Zerstäuber umgefüllte Abfüllungen des Originalparfums mit den markenrechtlich geschützten Begriffen „Gisada“ und „AMBASSADOR“ beworben, angeboten und vertrieben.

Es handle sich vorliegend sowohl um eine identische Verwendung der geschützten Begriffe als auch Warenidentität. Somit liege eine Verletzung der Markenrechte i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.

Rechtsanwalt Sebastian Eble wies unter Bezugnahme auf die Umfüllung in fremde Zerstäuber darauf hin, dass der Verkehr bei Parfum- und Kosmetikartikeln Wert auf die Integrität der Verpackung lege. Insbesondere vermittelten sie Prestige- und Luxuscharakter der Produkte und enthielten regelmäßig gesetzlich vorgeschriebene Hinweise, deren Entfernung sich negativ auf das Image auswirken könne.

Eine Erschöpfung des Markenrechts läge in Folge der durch die abgemahnte Partei vorgenommenen Änderungen nicht vor, da gem. Art. 15 Abs 2 UMV bzw. § 24 Abs. 2 MarkenG eine markenrechtliche Erschöpfung ausgeschlossen sei, wenn der Zustand der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert werde. Dies gelte laut Rechtsprechung nicht nur für das Produkt, sondern auch seine Verpackung.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwalt Sebastian Eble?

Rechtsanwalt Sebastian Eble machte für seine Mandantin einen Anspruch auf Unterlassung gem. Art. 130 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a UVM und § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geltend. Er forderte die abgemahnte Partei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben beigefügt. In dieser wurde zudem Auskunft über Art, Dauer und Umfang der Verletzungshandlung sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht gegenüber seiner Mandantin verlangt.

Auch habe die abgemahnte Partei die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.171,50€ zu tragen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwalt Sebastian Eble – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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