Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler eine elektronische Widerrufsfunktion, auch Widerrufsbutton genannt, bereitstellen. Weniger als einen Monat später liegt uns bereits die erste diesbezügliche Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) vor, die eingangs auch eine fehlerhafte Grundpreisangabe thematisiert.
Vermeintlicher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Konkret mahnte der VSW mit Schreiben vom 14. Juli 2026 ein Angebot für ein Honig Probiergläschen (30g) ab. Grund sei, dass der Händler gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe, da im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Grundpreisangabe eine falsche Mengeneinheit verwendet werde.
Die abgemahnte Partei habe online ein Honiggläschen angeboten und dabei zwar ausdrücklich den (Gesamt-)Preis des Erzeugnisses angegeben, bei der ebenfalls vorgesehenen Grundpreisangabe jedoch eine falsche Mengeneinheit zugrunde gelegt. Die abgemahnte Partei hatte den Grundpreis fälschlicherweise mit (8,30 € / 100g) angegeben. Korrekt wäre bei der Grundpreisangabe einer Masse jedoch die Mengeneinheit 1 Kilogramm und bei Angabe eines Volumens 1 Liter.
Der VSW führte diesbezüglich aus, dass es dem Verbraucher durch die falsche Angabe erschwert werde, die Waren hinsichtlich ihrer Preiswürdigkeit mit den Waren anderer Anbieter zu vergleichen.
Es handele sich vorliegend um einen Verstoß gegen die PAngV sowie §§ 3, 3a UWG.
Vermeintlicher Verstoß gegen die neuen Vorgaben zur elektronischen Widerrufsfunktion
Ebenfalls Gegenstand der Abmahnung war die Ausgestaltung des Widerrufsbuttons. Der VSW wies zunächst darauf hin, dass die abgemahnte Partei gem. § 356a Abs. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sicherstellen müsse, dass der Verbraucher durch die Nutzung einer elektronischen Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann.
Diese Widerrufsfunktion müsse zudem gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet und während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Benutzeroberfläche ständig verfügbar sowie hervorgehoben platziert und leicht zugänglich vorgehalten werden.
Die abgemahnte Partei sehe zwar eine Schaltfläche vor, die auf eine Subdomain mit einem Formular verlinke, über das eine Widerrufserklärung abgegeben werden könne. Die Schaltfläche genüge dabei jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Vielmehr sei die Beschriftung des Buttons ebenso wie der Button selbst in schwarzer Farbe gestaltet worden. Der VSW schilderte, dass der Schriftzug erst bei einem Überfahren mit dem Cursor sichtbar werde. Nach Auffassung des Verbands sei die Widerrufsfunktion daher weder gut lesbar beschriftet noch hervorgehoben platziert und zudem nicht leicht zugänglich.
Bei den verletzen Vorschriften handle es sich um Marktverhaltensregeln, sodass die Verletzung auch unlauter i.S.v. § 3a UWG sei.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der VSW die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 416,50€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Die vorliegende Abmahnung zeigt, dass auch Verbände die neuen Vorgaben zum Widerrufsbutton bereits auf dem Schirm haben und entsprechend aktiv werden.

