In der ersten April-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ab. Konkret werbe die abgemahnte Partei im Internet mit Angaben, die aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden seien.
Gegenstand der Abmahnung waren Aussagen wie
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- „Testosteron Booster“
- „Testo-Booster“
- „Turbo-Lader“
- „dein Antrieb“.
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Diese Angaben suggerieren den angesprochenen Verkehrskreisen, dass es sich vorliegend um ein Potenzmittel für Männer handle, mit dem u.a. die Testosteron-Produktion und das sexuelle Erleben / die Potenz gesteigert werden könne. Die Werbung mit dem Ergebnis „sehr gut“ eines Vergleichstests von Testosteron-Boostern verstärke vorliegend den Eindruck einer hohen Wirksamkeit auf das Hormon Testosteron.
Nach Auffassung des VSW schreibe die abgemahnte Partei dem Lebensmittel Wirkungen sowie Eigenschaften zu, die es nicht innehabe. Infolgedessen wertete der Verband diese Werbung als irreführend i.S.d. § 5 UWG, Art. 7 Abs. 1, 4 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Bei den Angaben handle es sich zudem um gesundheitsbezogene Aussagen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 13 Abs. 1 Lebensmittelgesundheitsangabenverordnung (LGVO). Die LGVO schreibe vor, dass derartige Aussagen nur verwendet werden dürfen, sofern sie den in Kapitel II LGVO geregelten allgemeinen Anforderungen entsprechen und gem. Art. 13 LGVO in die Liste der zugelassenen Angaben (VO (EU) Nr. 432/2012) aufgenommen seien.
Vorliegend handle es sich jedoch nicht um ein als testosteron- bzw. potenzsteigernd wirkendes zugelassenes Produkt. Auch die Inhaltsstoffe seien nicht dahingehend zugelassen. Eine Verwendung solcher gesundheitsbezogener Angaben sei daher unzulässig.
In seinem Schreiben wies der VSW außerdem darauf hin, dass im Rahmen der Verwendung zugelassener spezifischer gesundheitsbezogener Angaben darauf zu achten sei, dass diese gem. der LGVO unmittelbar mit dem jeweiligen Stoff, für den sie zugelassen wurden (z.B. Zink, Selen, Vitamin C) angegeben werden müssen. Diese Aussagen gelten nämlich nur in Bezug auf die einzelnen Stoffe als zulässig, nicht jedoch hinsichtlich des Gesamtproduktes, in dem sie enthalten sind. Die inhaltliche Gestaltung der Werbeaussagen dürfe zudem nicht den zugelassenen wissenschaftlichen Rahmen überschreiten.
Die Werbung verstoße somit gegen Art. 5, 8, 10, 13 LGVO i.V.m. VO (EU) Nr. 432/2012. Da es sich dabei zudem um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handle, sei die Verletzung gem. § 8 UWG zu unterlassen.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom VSW – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Der VSW richtet seinen Blick nicht zum ersten Mal auf gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln. Health Claims sind ein Abmahnklassiker. Zu den im vergangenen Jahr abgemahnten Produkten zählten bspw. Curcuma Kapseln: „Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen irreführender und unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung – Curcuma Kapseln“