Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen Verstößen gegen die Biozid-VO und fehlender Angabe von Gefahreneigenschaften – Insektenschutzmittel

In der zweiten Februar-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) Werbung für Insektenschutzmittel ab. Grund der Abmahnung waren vermeintliche Verstöße gegen die Biozid-VO [VO (EU) 528/2012] sowie CLP-Verordnung [VO (EG) 1272/2008].

Konkret habe die abgemahnte Partei über das Internet diverse als Biozidprodukte einzustufende Insektenschutzmittel angeboten.

Dabei habe sie es jedoch unterlassen, den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ vorzusehen. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 72 Biozid-VO vor.

Des Weiteren habe die abgemahnte Partei auch nicht den Vorschriften der CLP-VO entsprochen. Der VSW führte diesbezüglich an, dass es sich bei den betroffenen Produkten um gefährliche Gemische handle, für die im Rahmen des Fernabsatzes die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften (Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise etc.) zu nennen seien. Diesen Anforderungen sei die abgemahnte Partei vorliegend nicht nachgekommen. Sie verstoße daher gegen Art. 48a CLP-VO.

Zudem beanstandete der VSW die Bewerbung der unter die Biozid-VO fallenden Produkte mit den folgenden Angaben:

      • „Sehr gut verträglich […]“
      • „Das Anti Zecken Mittel ist freundlich zur Haut“.

Diese Aussagen seien wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Der VSW verwies in seinem Schreiben auf Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO. Nach dieser Vorschrift dürfe eine Werbung für Biozidprodukten keine Angaben wie

      • „umweltfreundlich“
      • „tierfreundlich“
      • „unschädlich“
      • „natürlich“
      • „ungiftig“ oder ähnliche verharmlosende Hinweise

enthalten.

Die vorliegende Werbung stelle daher einen Verstoß gegen die Vorschriften der Biozid-VO dar.

Es handle sich bei den genannten Vorschriften zudem um Marktverhaltensregeln, sodass die beanstandete Werbung zugleich gem. § 3a UWG unzulässig und gem. § 8 UWG zu unterlassen sei.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der VSW die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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