Abmahnung von Pale Bridge wegen E-Mail-Werbung

Die Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte GbR spricht aktuell für eine Privatperson eine Abmahnung wegen unerwünschter E-Mail-Werbung aus. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von 403,50 Euro Rechtsverfolgungskosten.

Was behauptet Pale Bridge in der Abmahnung?

Nach dem Schreiben sollen von einem Unternehmen insgesamt zwei werbliche E-Mails an eine Privatperson versendet worden sein. Eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt der Werbung habe nach Darstellung der Abmahnerin nicht vorgelegen. Außerdem habe zwischen den Beteiligten zuvor keine Geschäftsbeziehung bestanden.

Pale Bridge ordnet die Nachrichten als Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein. Die E-Mails hätten dazu gedient, die gewerbliche Tätigkeit vorzustellen, das Interesse an den angebotenen Leistungen zu wecken und eine Geschäftsbeziehung anzubahnen.

Neben der Unterlassung verlangt die Kanzlei die Erstattung von 403,50 Euro.

Rechtlicher Hintergrund: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

Werbung per E-Mail ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Das gilt auch dann, wenn die Nachricht nur eine kurze Vorstellung des Unternehmens enthält oder zunächst lediglich den Kontakt zu einem möglichen Kunden herstellen soll.

Eine Ausnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen für Werbung gegenüber bestehenden Kunden greifen. Dafür müssen jedoch insbesondere bereits eine Geschäftsbeziehung bestehen und weitere gesetzliche Anforderungen erfüllt sein. Im konkreten Abmahnschreiben wird behauptet, dass eine solche Geschäftsbeziehung gerade nicht bestanden habe.

Zusätzliches Auskunfts- und Löschungsverlangen nach der DSGVO

Pale Bridge verbindet die Abmahnung mit datenschutzrechtlichen Forderungen. Verlangt wird insbesondere Auskunft darüber,

  • welche personenbezogenen Daten gespeichert sind,
  • zu welchen Zwecken diese Daten verarbeitet werden,
  • an welche Empfänger Daten übermittelt wurden und
  • aus welcher Quelle die Daten stammen.

Daneben wird die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO verlangt.

Onlinehändler sollten diese datenschutzrechtlichen Ansprüche nicht automatisch mit der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsforderung gleichsetzen. Beide Themen können unterschiedliche Prüfungen erfordern: Einerseits geht es um die Zulässigkeit der E-Mail-Werbung, andererseits um die konkrete Verarbeitung und Herkunft personenbezogener Daten.

Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten

Wer eine vergleichbare Abmahnung von Pale Bridge Rechtsanwälte GbR erhält, sollte zunächst die behaupteten Versandvorgänge sorgfältig nachvollziehen. Wichtig sind insbesondere die Herkunft der E-Mail-Adresse, der konkrete Inhalt der Nachricht, vorhandene Einwilligungsnachweise und eine mögliche frühere Kundenbeziehung.

Geprüft werden sollten außerdem:

  • Wurde vor dem Versand eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt?
  • Kann die Einwilligung dem konkreten werbenden Unternehmen zugeordnet werden?
  • Liegen Nachweise über Zeitpunkt, Inhalt und Erteilung der Einwilligung vor?
  • Handelt es sich tatsächlich um Werbung oder um eine rein transaktionale Nachricht?
  • Sind die verlangten Auskünfte nach Art. 15 DSGVO vollständig und rechtlich umsetzbar?

Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben

Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft abgegeben werden. Sie kann weitreichende Pflichten für die Zukunft begründen und bei späteren Verstößen eine Vertragsstrafe auslösen.

Vor einer Reaktion sollte daher geprüft werden, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ob die Erklärung zu weit gefasst ist und ob sämtliche relevanten Versandprozesse im Unternehmen angepasst wurden. Eine bloße Entfernung der konkret beanstandeten E-Mail-Adresse reicht regelmäßig nicht aus.

So vermeiden Händler Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung

Für den rechtssicheren Versand von Werbe-E-Mails sollten Onlinehändler ihre Prozesse dokumentieren und regelmäßig kontrollieren. Empfehlenswert sind insbesondere:

  • Einsatz eines belastbaren Double-Opt-in-Verfahrens,
  • Speicherung von Zeitpunkt, Inhalt und technischer Bestätigung der Einwilligung,
  • klare Trennung zwischen Servicekommunikation und Werbung,
  • dokumentierte Abmelde- und Sperrprozesse,
  • sorgfältige Prüfung zugekaufter oder übermittelter Adressbestände,
  • regelmäßige Kontrolle von Newsletter- und CRM-Systemen,
  • sofortige Unterbindung weiterer Werbung an widersprechende Empfänger.

Wir prüfen Ihre Abmahnung

Die Abmahnung der Pale Bridge Rechtsanwälte GbR betrifft unerwünschte E-Mail-Werbung und verbindet den Unterlassungsanspruch mit datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Löschungsforderungen.

Föhlisch Rechtsanwälte prüft Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Kostenforderungen und entwickelt eine passende Verteidigungsstrategie für Sie. Lassen Sie Ihre Abmahnung frühzeitig anwaltlich prüfen, um unnötige Risiken und Kosten zu vermeiden.

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