Abmahnung HKMW Rechtsanwälte für Nico Maurer wegen fehlender Herstellerangaben

Nico Maurer, vertreten durch HKMW Rechtsanwälte, lässt den Vertrieb eines Ersatz- oder Zubehörprodukts über einen Online-Marktplatz wegen vermeintlich fehlender Angaben zum Hersteller beziehungsweise Einführer und zu den Kontaktmöglichkeiten abmahnen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie insgesamt 1.383,12 € für Rechtsverfolgungskosten und weitere Aufwendungen.

Vorwurf

Nach dem vorliegenden Schreiben wurde ein funktionales Ersatz- oder Zubehörprodukt im Onlinehandel angeboten und im Rahmen eines Testkaufs ausgeliefert. Beanstandet wurde, dass weder auf dem Produkt selbst noch auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers beziehungsweise eines verantwortlichen Einführers angegeben gewesen sein sollen.

Rechtlicher Hintergrund

Die Abmahnung stützt sich auf die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, häufig als GPSR bezeichnet. Nach Art. 9 Abs. 6 GPSR müssen Hersteller ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und elektronische Adresse angeben. Falls die zentrale Anlaufstelle abweichend ist, können auch deren Postanschrift oder elektronische Adresse relevant sein. Die Informationen sollen grundsätzlich auf dem Produkt stehen. Ist dies wegen der Beschaffenheit oder Größe nicht möglich, kommen die Verpackung oder eine dem Produkt beigefügte Unterlage in Betracht.

Für Einführer gelten nach Art. 11 Abs. 3 GPSR eigene Pflichten, wenn Produkte aus einem Drittland in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Händler, die weder Hersteller noch Einführer sind, dürfen ein Produkt nach dem im Schreiben beschriebenen rechtlichen Ansatz nicht bereitstellen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass erforderliche Angaben fehlen. Eine Prüfung der Lieferunterlagen und der konkreten Produktkennzeichnung kann deshalb Bestandteil einer angemessenen Händlerorganisation sein.

Die Einhaltung produktsicherheitsrechtlicher Kennzeichnungsvorgaben kann als Marktverhaltensregel eingeordnet werden.  Bei einem Verstoß kann nach der dort dargestellten Argumentation ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG in Betracht kommen.

Praktische Prüfpunkte für Händler

  • Rollen in der Lieferkette klären: Ist das Unternehmen Hersteller, Einführer, Händler?
  • Produkt, Verpackung und Begleitunterlagen darauf prüfen, ob Name, Handelsname oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeit erkennbar und dauerhaft angebracht sind.
  • Bei Produkten aus Drittländern die Angaben des Einführers und die Erreichbarkeit der verantwortlichen Stelle gesondert kontrollieren.
  • Produktdaten auf Marktplätzen, in Shops und in Katalogen mit der tatsächlichen Kennzeichnung des ausgelieferten Produkts abgleichen.
  • Bei kleinen, individuell gefertigten oder in Kleinserien hergestellten Produkten frühzeitig klären, ob die gewählte Form der Information den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Produkte, die kurzfristig in das Sortiment aufgenommen werden. Schnelle Produktions- und Listungsprozesse dürfen nicht dazu führen, dass Angaben aus der Lieferkette, Verpackung oder Produktdokumentation ungeprüft übernommen werden.

Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung

Eine Abmahnung sollte nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil die beanstandete Kennzeichnung nachträglich ergänzt werden kann. Zunächst sollten das konkrete Produkt, die beanstandete Ausführung, die Lieferkette und die tatsächliche Vertriebsdauer gesichert und geprüft werden. Auch sollte geklärt werden, ob weitere Angebote mit vergleichbarer Kennzeichnung betroffen sein können.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Auch die geltend gemachten Kosten sollten anhand der konkreten Anspruchsgrundlage und des Umfangs der Abmahnung geprüft werden.

Föhlisch unterstützt bei Abmahnungen im Onlinehandel

Die Kanzlei Föhlisch unterstützt Unternehmen bei der Verteidigung von Abmahnungen, bei der Prüfung von Produktkennzeichnungen und bei der Entwicklung belastbarer Prozesse für Marktplätze und Onlineshops. Eine frühzeitige rechtliche und praktische Bestandsaufnahme kann helfen, weitere Angebote mit vergleichbaren Risiken zu erkennen.

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