Vorwurf und Sachverhalt
Eine werbliche E-Mail mit Rabatt- und Produkthinweisen an eine private E-Mail-Adresse vermeintlich ohne Einwilligung versandt. Außerdem soll die Nachricht ein Tracking-Pixel enthalten haben. Ein solches Pixel kann beim Öffnen der E-Mail Informationen wie den Öffnungszeitpunkt, technische Merkmale oder eine IP-Adresse an den Absender beziehungsweise eingeschaltete Dienstleister übermitteln, sofern die technische Gestaltung dies ermöglicht.
Rechtlicher Hintergrund
Das Schreiben nennt § 7 UWG sowie §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog als rechtliche Grundlagen für die Beanstandung der E-Mail-Werbung. Zusätzlich werden Fragen nach der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, der Datenherkunft, der Information der betroffenen Person und dem Einsatz des Tracking-Pixels nach der DSGVO aufgeworfen.
Bei einer Werbe-E-Mail ist zunächst zu klären, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt oder ob eine eng auszulegende Ausnahme für Bestandskundenwerbung greifen kann. Für die datenschutzrechtliche Beurteilung kommen weitere Fragen hinzu: Welche Daten werden verarbeitet? Zu welchem Zweck? Durch wen? Wie lange? Werden externe Versand- oder Analyseanbieter eingesetzt? Und wurde über die Verarbeitung ausreichend informiert?
Ein Tracking-Pixel ist typischerweise eine kleine, in eine HTML-E-Mail eingebettete Ressource. Beim Laden kann der Abruf an einen Server des Versenders oder eines Dienstleisters erfolgen. Je nach Konfiguration können dabei technische Informationen und der Zeitpunkt des Abrufs protokolliert werden. Ob und in welchem Umfang eine solche Verarbeitung stattfindet, lässt sich nicht allein aus dem sichtbaren Text der E-Mail ablesen.
Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten die konkrete Kampagne, die Versandkonfiguration, die Einwilligungs- und Abmeldedaten sowie die Dienstleistereinstellungen gesichert werden. Dazu gehört auch die Frage, ob der Tracking-Pixel tatsächlich geladen wurde oder nur im HTML-Code vorhanden war. Eine technische Prüfung kann für die rechtliche Bewertung ebenso wichtig sein wie die Prüfung der Werbeeinwilligung.
Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte nicht ungeprüft abgegeben werden. Gleichzeitig sollten betroffene Adressen unverzüglich für weitere Werbezwecke gesperrt und die Datenverarbeitung kontrolliert werden. Bei Löschbegehren ist zu unterscheiden, welche Daten vollständig gelöscht werden können und welche Informationen ausschließlich zur Vermeidung weiterer Werbung in einer begrenzten Sperrliste verbleiben müssen.
Ein Vergleichsangebot über 380,00 € kann an Bedingungen geknüpft sein, etwa an die Abgabe einer Unterlassungserklärung und bestimmte Datenverarbeitungsmaßnahmen. Vor einer Zahlung sollte geprüft werden, ob damit tatsächlich alle benannten Ansprüche erledigt werden und welche Verpflichtungen darüber hinaus bestehen bleiben.
Passend dazu
Der Beitrag „Abmahnung CYFIRE Rechtsanwälte wegen Werbe-E-Mails ohne Einwilligung“ vertieft die Fragen zu unerlaubter E-Mail-Werbung und Tracking.
Föhlisch unterstützt bei E-Mail-Werbung, Tracking und Datenschutz
Die Kanzlei Föhlisch unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Abmahnungen, Werbeeinwilligungen, Sperrlisten und Tracking-Konfigurationen. Eine abgestimmte rechtliche und technische Analyse kann helfen, weitere Risiken in Versandprozessen zu erkennen und die Kommunikation mit Dienstleistern zu strukturieren.

