Die Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG hat einen Onlinehändler wegen der Bewerbung und des Verkaufs eines Couchtischs abgemahnt. Der Vorwurf: Die Produktbezeichnung verletze die Rechte an den Marken „CONTUR“. Das Abmahnschreiben stammt von der Kanzlei PREU BOHLIG & PARTNER im Auftrag der Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
Diese Abmahnung zeigt, wie schnell Produktbezeichnungen im Onlinehandel zum Markenrechtsproblem werden können. Wir erklären, was der Abmahner behauptet, welche rechtlichen Grundlagen er nennt und was Onlinehändler jetzt prüfen sollten.
Was wird der Händler vorgeworfen?
Die Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG gibt an, Inhaberin mehrerer deutscher und einer Unionsmarke „CONTUR“ zu sein. Die Marken seien unter anderem für Möbel eingetragen. Die Europa Möbel-Verbund GmbH & Co. KG nutze die Marke auf Grundlage einer Lizenz.
Der Abmahner wirft dem Händler vor, auf seiner Website einen Couchtisch unter der Bezeichnung „Couchtisch Contour“ beworben und verkauft zu haben. Nach Auffassung des Abmahners seien die Kennzeichen verwechslungsfähig.
Welche Forderungen werden erhoben?
Der Abmahner stützt seine Ansprüche auf § 14 MarkenG. Er fordert:
- Unterlassung: Die Bewerbung, der Vertrieb und das Inverkehrbringen von Couchtischen unter der beanstandeten Bezeichnung sollen künftig unterbleiben. Dazu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro je Verstoß abgegeben werden.
- Auskunft: Nach § 19 MarkenG soll der Händler den Umfang der Markenverletzung offenlegen. Die Einzelheiten dieser Auskunft will der Abmahner später konkretisieren.
- Schadensersatz: Der Händler soll anerkennen, für entstandene und künftige Schäden einschließlich der Anwaltskosten einzustehen.
Rechtlicher Hintergrund: Markenverletzung im Onlinehandel
Nach § 14 MarkenG kann der Inhaber einer Marke Dritten untersagen, ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine solche Gefahr vorliegt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren.
Entscheidend ist im Markenrecht nicht die Absicht des Verkäufers. Schon die Verwendung eines fremden Kennzeichens in einem Produkttitel, einer Artikelbeschreibung oder einer Werbeanzeige kann eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr sein. Auch Modell- oder Serienbezeichnungen, die einem geschützten Zeichen ähneln, können betroffen sein.
Die Unterlassungserklärung ist ein zentrales Instrument. Mit ihr verpflichtet sich der Abgemahnte, künftige Verstöße zu unterlassen, und zwar mit einer Vertragsstrafe. Wird sie ohne Prüfung abgegeben, kann sie den Händler weitreichend binden, auch über den konkreten Anlass hinaus.
Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten
Wer Produkte mit Herstellerbezeichnungen oder Modellnamen anbietet, sollte folgende Punkte prüfen:
- Markenregister prüfen: Vor der Verwendung einer fremden Bezeichnung lohnt ein Blick in das Register des DPMA und in das Register des EUIPO.
- Produktbezeichnungen kritisch prüfen: Auch Zusätze können als Bestandteil eines geschützten Zeichens gewertet werden.
- Lieferantenangaben nicht blind übernehmen: Der Hinweis des Herstellers oder Lieferanten schützt nicht automatisch vor Ansprüchen aus einer Marke.
- Angebote auf Marktplätzen und im eigenen Shop prüfen: Ältere Artikelbeschreibungen, Suchbegriffe und Werbeanzeigen sollten ebenfalls kontrolliert werden.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Nicht vorschnell unterschreiben: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nur nach rechtlicher Prüfung abgegeben werden. Einmal abgegeben, ist sie in der Regel bindend.
- Fristen beachten: Abmahnungen setzen oft kurze Fristen. Eine Reaktion sollte zügig erfolgen.
- Schadensersatz und Kosten nicht vorschnell anerkennen: Eine pauschale Anerkennung von Schadensersatz kann später weitreichende Folgen haben.
- Angebot dokumentieren: Vor einer Änderung sollten Screenshots und Artikeldaten gesichert werden.
- Keine eigenen Stellungnahmen ohne Beratung: Auch scheinbar harmlose Antworten können die Rechtslage verschlechtern.
Unsere Unterstützung
Weitere Beiträge zu Abmahnungen wegen der Nutzung der Marke „CONTUR“ finden Sie hier. Einen Überblick zum Vorgehen bietet unser Leitfaden Abmahnung Markenrecht: Ein umfassender Leitfaden für Onlinehändler.
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen im Marken- und Wettbewerbsrecht. Wir unterstützen Onlinehändler dabei, Ansprüche sorgfältig zu bewerten, unberechtigte oder überhöhte Forderungen abzuwehren und Unterlassungserklärungen nur in angemessener Form abzugeben. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie das Schreiben von uns prüfen lassen.

