Die VfB Stuttgart 1893 AG hat einen Onlinehändler wegen des Angebots eines Adventskalenders mit der Bezeichnung „VfB Stuttgart“ abmahnen lassen. Die Abmahnung stammt von der Kanzlei BluePort Legal. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 2.123,08 Euro brutto.
Der Fall zeigt, dass Fanprodukte mit Vereinsbezug schnell markenrechtlich problematisch werden, wenn sie nicht vom Verein stammen.
Was wird dem Händler vorgeworfen?
Der Verein beziehungsweise die Aktiengesellschaft ist Inhaberin der Wortmarke „VfB Stuttgart“ sowie mehrerer Wort-Bildmarken mit dem Vereinsemblem. Zusätzlich beruft sie sich auf den Schutz der Bezeichnung als Geschäfts- und Namensbezeichnung nach § 12 BGB.
Der Händler habe auf einer Online-Plattform vermeintlich einen Adventskalender unter Verwendung des Kennzeichens „VfB Stuttgart“ beworben.
Welche Forderungen werden erhoben?
Die VfB Stuttgart 1893 AG verlangt:
- Unterlassung: Die Verwendung der Wortmarke „VfB Stuttgart“ zur Kennzeichnung, Bewerbung, Herstellung und zum Verkauf von Adventskalendern soll unterbleiben. Dazu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
- Auskunft: Der Händler soll Art, Dauer und Umfang der Verletzungen offenlegen.
- Schadensersatz: Ersatz für Schäden, die aus den Handlungen entstanden sind, entstehen oder noch entstehen werden.
- Erstattung der Anwaltskosten: Die Kanzlei berechnet ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 50.000 Euro. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 2.123,08 Euro brutto.
Rechtlicher Hintergrund: Vereinsmarken auf Fanartikeln
Die Ansprüche stützt die Kanzlei auf §§ 14 und 15 MarkenG. Eine Marke kann ihrem Inhaber das Recht geben, Dritten die Benutzung eines identischen oder verwechselbaren Zeichens für identische oder ähnliche Waren zu untersagen. Bei Fanartikeln ist entscheidend, ob der Verkehr annimmt, das Produkt stamme vom Verein oder sei mit ihm wirtschaftlich verbunden.
Ein Hinweis wie „inoffiziell“ kann einen Verbraucher zwar darauf hinweisen, dass kein offizielles Produkt vorliegt. Er schließt aber nicht automatisch aus, dass die Marke als Kennzeichnung verwendet wird und dadurch eine Verbindung suggeriert wird. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt vom Gesamteindruck des konkreten Angebots ab, etwa von Gestaltung, Bildern und Hervorhebungen der Bezeichnung.
Was Onlinehändler prüfen sollten
Wer Fanartikel oder Produkte mit Vereins- und Sportbezug anbietet, sollte folgende Punkte kontrollieren:
- Produktbezeichnungen: Vereinsnamen, Wappen und Embleme nur mit Erlaubnis verwenden.
- Lizenzen: Vor dem Vertrieb sollte geklärt werden, ob eine Lizenz des Vereins besteht.
- Auftritt und Gestaltung: Bilder, Logos und Hervorhebungen können eine Verbindung zum Verein erzeugen, auch wenn der Text einen Disclaimer enthält.
- Plattformangebote: Angebote auf Marktplätzen sind ebenso zu prüfen wie der eigene Shop.
- Saisonware: Gerade bei Adventskalendern und Weihnachtsartikeln werden Angebote häufig übernommen. Auch Restbestände sollten überprüft werden.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Nicht vorschnell unterschreiben: Die vorformulierte Erklärung enthält eine Vertragsstrafe. Sie sollte nur nach rechtlicher Prüfung abgegeben werden.
- Fristen beachten: Die Abmahnung setzt Fristen für Unterlassung, Auskunft und Zahlung. Eine Reaktion sollte zügig erfolgen.
- Angebot sichern: Vor einer Änderung oder Entfernung sollten Screenshots und Angebotsdaten gespeichert werden.
- Kosten prüfen: Gegenstandswert und Gebühren sollten auf Angemessenheit geprüft werden, bevor gezahlt wird.
- Keine Eigeninitiative bei der Antwort: Auch kurze Stellungnahmen können die Rechtslage verschlechtern.
Einen allgemeinen Überblick zum Vorgehen bietet unser Beitrag Abmahnung Markenrecht: Ein umfassender Leitfaden für Onlinehändler. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen im Markenrecht, auch bei Fanartikeln und Vereinsmarken. Wir bewerten, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, prüfen die Forderungen und unterstützen bei der Abgabe angemessener Unterlassungserklärungen. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie das Schreiben von uns prüfen lassen.

