Abmahnung Kanzlei PREU BOHLIG & PARTNER für Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG wegen Markenrechtsverletzung

Die Kanzlei PREU BOHLIG & PARTNER mahnt für die Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung ab. Der Vorwurf: Die Produktbezeichnung verletze die Rechte an den Marken „CONTUR“. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Diese Abmahnung zeigt, wie schnell Produktbezeichnungen im Onlinehandel zum Markenrechtsproblem werden können.

Was wird der Händler vorgeworfen?

Die Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG gibt an, Inhaberin mehrerer deutscher und einer Unionsmarke „CONTUR“ zu sein. Die Marken seien unter anderem für Möbel eingetragen. Die Europa Möbel-Verbund GmbH & Co. KG nutze die Marke auf Grundlage einer Lizenz.

Der Abmahner wirft dem Händler vor, auf seiner Website ein Sofa unter der Bezeichnung „Contour Sofa“ beworben und verkauft zu haben.

Welche Forderungen werden erhoben?

Der Abmahner stützt seine Ansprüche auf § 14 MarkenG. Er fordert:

  • Unterlassung: Die Bewerbung, der Vertrieb und das Inverkehrbringen von Sofas unter der beanstandeten Bezeichnung sollen künftig unterbleiben. Dazu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro je Verstoß abgegeben werden.
  • Auskunft: Nach § 19 MarkenG soll der Händler den Umfang der Markenverletzung offenlegen.
  • Schadensersatz: Der Händler soll anerkennen, für entstandene und künftige Schäden einschließlich der Anwaltskosten einzustehen.

Ein konkreter Schadensbetrag oder ein Betrag für die Anwaltskosten wird im Schreiben nicht beziffert. Dem Schreiben liegt ein Entwurf einer Unterlassungserklärung bei. Der Abmahner verweist darauf, dass die Abgabe einer solchen Erklärung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wiederholungsgefahr beseitige.

Rechtlicher Hintergrund: Markenverletzung im Onlinehandel

Nach § 14 MarkenG kann der Inhaber einer Marke Dritten untersagen, ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine solche Gefahr vorliegt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren. Bei Möbeln wie Sofas liegt Warenähnlichkeit in der Regel nahe.

Entscheidend ist im Markenrecht nicht die Absicht des Verkäufers. Schon die Verwendung eines fremden Kennzeichens in einem Produkttitel, einer Artikelbeschreibung oder einer Werbeanzeige kann eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr sein. Auch Modell- oder Serienbezeichnungen, die einem geschützten Zeichen ähneln, können betroffen sein.

Die Unterlassungserklärung ist ein zentrales Instrument. Mit ihr verpflichtet sich der Abgemahnte, künftige Verstöße zu unterlassen, und zwar mit einer Vertragsstrafe. Wird sie ohne Prüfung abgegeben, kann sie den Händler weitreichend binden, auch über den konkreten Anlass hinaus.

Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten

Wer Produkte mit Herstellerbezeichnungen oder Modellnamen anbietet, sollte folgende Punkte prüfen:

  • Markenregister prüfen: Vor der Verwendung einer fremden Bezeichnung lohnt ein Blick in das Register des DPMA und in das Register des EUIPO.
  • Produktbezeichnungen kritisch prüfen: Auch Zusätze können als Bestandteil eines geschützten Zeichens gewertet werden.
  • Lieferantenangaben nicht blind übernehmen: Der Hinweis des Herstellers oder Lieferanten schützt nicht automatisch vor Ansprüchen aus einer Marke.
  • Angebote auf Marktplätzen und im eigenen Shop prüfen: Ältere Artikelbeschreibungen, Suchbegriffe und Werbeanzeigen sollten ebenfalls kontrolliert werden.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen im Markenrecht. Wir unterstützen Onlinehändler dabei, Ansprüche sorgfältig zu bewerten, unberechtigte oder überhöhte Forderungen abzuwehren und Unterlassungserklärungen nur in angemessener Form abzugeben. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie das Schreiben von uns prüfen lassen.

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