Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen falscher Grundpreise

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) beanstandet bei einem Online-Händler auf Amazon fehlerhafte Grundpreisangaben, fordert 357 Euro brutto und die Abgabe einer strafbewehrten unterlassungserklärung. Die Abmahnung betrifft ein Kosmetikprodukt und ein Lebensmittel-Mehrfachpack, bei denen der Grundpreis nach Ansicht des Verbands nicht in der vorgeschriebenen Mengeneinheit angegeben war.

Preisangaben sind ein häufiger Abmahngrund, weil sie leicht zu kontrollieren sind.

Was das Schreiben beanstandet

Nach dem Schreiben gab der Händler auf seinen Amazon-Angeboten jeweils den Verkaufspreis an. Den Grundpreis wies er jedoch bezogen auf ein Stück aus, obwohl die Mengeneinheit für das Produkt ein Liter beziehungsweise ein Kilogramm sein muss.

  • Kosmetikprodukt: Das Produkt war in einer 500-ml-Flasche angeboten. Der Verband beanstandet die Angabe des Grundpreises pro Stück statt pro Liter.
  • Lebensmittel-Mehrfachpack: Das Produkt bestand aus vier Beuteln zu je 400 Gramm. Auch hier wurde der Grundpreis nach Ansicht des Verbands pro Stück statt pro Kilogramm angegeben.

Der Verband meint außerdem, die Ausnahme für Kosmetika greife nicht. Diese Ausnahme gilt nur für Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung dienen. Das Produkt wurde jedoch mit Aussagen beworben, es schütze vor freien Radikalen, spende Feuchtigkeit und unterstütze die natürliche Schutzfunktion der Haut.

Rechtlicher Hintergrund

Die Grundlage bildet die Preisangabenverordnung (PAngV):

  • § 4 Abs. 1 PAngV verpflichtet Anbieter, bei Fertigpackungen den Grundpreis anzugeben. Er dient dem Preisvergleich und muss sich auf eine einheitliche Mengeneinheit beziehen, etwa 1 Liter oder 1 Kilogramm.
  • § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV enthält eine enge Ausnahme für kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung dienen.
  • §§ 3, 3a UWG erklären den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zusätzlich für wettbewerbswidrig.

Preisangaben sind ein häufiger Abmahngrund, weil sie leicht zu kontrollieren sind. Gleichzeitig werden Grundpreise bei Marktplatzangeboten oft aus Vorlagen übernommen und nicht für jede Variante geprüft.

Worauf Händler achten sollten

  • Mengeneinheit prüfen: Der Grundpreis muss sich auf 1 kg, 1 l oder eine andere vorgeschriebene Einheit beziehen, nicht auf ein Stück.
  • Varianten und Mehrfachpacks: Gerade bei Sets und Multipacks ist die Gesamtmenge leicht falsch angegeben.
  • Werbeaussagen bei Kosmetika: Sobald ein Kosmetikprodukt mit Pflege- oder Schutzwirkungen beworben wird, sollte die Ausnahme für reine Verschönerung nicht unterstellt werden.
  • Marktplatzangebote: Kontrollieren Sie alle Angebote, auch ältere, und Angebote, die über Feeds oder Vorlagen eingestellt wurden.

Praktische Tipps bei einer Abmahnung

  • Prüfen Sie, ob der Verband tatsächlich klagebefugt ist und ob die Angaben zum Zeitpunkt der Abmahnung online waren.
  • Korrigieren Sie betroffene Angebote zeitnah, damit der Verstoß nicht fortbesteht.
  • Beachten Sie die im Schreiben genannten Fristen.
  • Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab, ohne den Umfang prüfen zu lassen.
  • Prüfen Sie die geltend gemachten Kosten. Der Verband muss die Erstattung nachvollziehbar begründen.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen des VSW. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu den Verteidigungsmöglichkeiten bei Verbandsabmahnungen siehe Verteidigung gegen Abmahnungen.

Wie Föhlisch helfen kann

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen Preisangaben und Grundpreisen, auch bei Marktplatzangeboten. Wir kontrollieren, ob ein Verstoß vorliegt, formulieren gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung und wehren unberechtigte Kosten ab.

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