Die Wettbewerbszentrale mahnt einen Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln wegen Werbung für ein Diätpaket ab, fordert 417,30 Euro brutto als Aufwendungsersatz und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Wettbewerbszentrale beanstandet gesundheitsbezogene Angaben, eine irreführende Gewichtsangabe und fehlende Hinweise zu Kundenbewertungen.
Was das Schreiben beanstandet
Die Wettbewerbszentrale wirft dem Anbieter drei Verstöße vor:
- Gesundheitsbezogene Angaben: Das Paket aus mehreren Nahrungsergänzungsmitteln wurde mit Aussagen zu Körperfunktionen beworben, etwa zur Fettverbrennung, zum Stoffwechsel, zur Entgiftung oder zum Hungergefühl. Auch im begleitenden Guide zur Kur fanden sich solche Aussagen.
- Irreführende Angaben: Im Blickfang wurde ein Gewichtsverlust versprochen. Im weiteren Text stand aber, dass die Gewichtsreduktion über ein Kaloriendefizit erreicht werde. Ein Banner warb zudem mit einer langfristigen Gewichtsreduktion ohne Jo-Jo-Effekt.
- Kundenbewertungen: Die Bewertungen wurden ohne Angabe dazu gezeigt, ob der Anbieter sicherstellt, dass sie von Käufern stammen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Wettbewerbszentrale stützt sich auf:
- Art. 10 Abs. 1 und 3 der Health-Claims-Verordnung (HCVO): Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie zugelassen und in die Liste der Verordnung aufgenommen sind. Nach dem Schreiben ist keine der beanstandeten Angaben dort aufgenommen. Ein Verstoß gegen diese Marktverhaltensregel ist zugleich wettbewerbswidrig (§ 3a UWG).
- §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Irreführende Angaben über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse sind unzulässig. Im Gesundheitsbereich gelten nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen.
- §§ 5a, 5b UWG: Wer Kundenbewertungen veröffentlicht, muss darüber informieren, wie sichergestellt wird, dass sie von Käufern stammen.
Die Wettbewerbszentrale ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8b UWG. Sie kann deshalb Unterlassung verlangen und nach § 13 Abs. 3 UWG Aufwendungsersatz fordern.
Worauf Anbieter von Diätprodukten achten sollten
- Produktnamen und Blickfang: Eine Gewichtsreduktion darf nicht versprochen werden, wenn sie nur durch Kalorienreduktion erreicht wird.
- Ratgeber und Guides: Auch begleitende Inhalte auf der Website werden dem Anbieter zugerechnet.
- Kundenbewertungen: Hinweise zur Herkunft der Bewertungen sind Pflicht, sobald Bewertungen angezeigt werden.
- Gesundheitsaussagen: Sprechen Sie nur von Wirkungen, die zugelassen sind. Begriffe wie „entgiften” oder „Stoffwechsel ankurbeln” sind kritisch.
Praktische Tipps bei einer Abmahnung
- Prüfen Sie, ob der Verband klagebefugt ist und welche Angaben er konkret beanstandet.
- Entfernen Sie beanstandete Angaben zeitnah, damit der Verstoß nicht fortbesteht.
- Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab, ohne den Umfang prüfen zu lassen. Der Verband hat einen eigenen Entwurf beigelegt, den Sie nicht unverändert übernehmen müssen.
- Beachten Sie die im Schreiben genannten Fristen.
Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen des Wettbewerbszentrale. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu den Verteidigungsmöglichkeiten bei Verbandsabmahnungen siehe Verteidigung gegen Abmahnungen.
Wie Föhlisch helfen kann
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen gesundheitsbezogener Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, auch bei Diätprodukten. Wir bewerten die Angaben, passen Werbetexte an, formulieren eine Unterlassungserklärung im erforderlichen Umfang und prüfen die geltend gemachten Kosten.

