Abmahnung Christopher Herwig (Dornkamp Rechtsanwälte) für Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. wegen gesundheitsbezogenen Aussagen und Widersprüchen in den Informationen zum Widerrufsrecht

In der zweiten März-Hälfte mahnte Rechtsanwalt Christopher Herwig (Dornkamp Rechtsanwälte) im Auftrag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. ab.

Grund der Abmahnung war eine vermeintlich unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben sowie die Tätigung widersprüchlicher Aussagen hinsichtlich des für Verbraucher bestehenden Widerrufsrechts.

Konkret habe die abgemahnte Partei auf ihrer Website Textilprodukte beworben. Dabei habe sie dem Produkt nachfolgende gesundheitsfördernde Eigenschaften zugesprochen:

      • „Anregung des Parasympathikus“
      • „Förderung der Blutzirkulation“
      • „Entspannung der Muskulatur“
      • „Verbesserung der Schlafqualität“
      • „Stärkung des Immunsystems“

Rechtsanwalt Christopher Herwig führte diesbezüglich aus, dass Verbraucher davon ausgehen würden, dass mit dem Tragen der beworbenen Textilien die genannten gesundheitsfördernden Aspekte erzielt werden können. Für die behauptete Wirkweise gebe es jedoch tatsächlich keine wissenschaftlichen Belege.

Für die angebotenen Textilien gelten die Vorschriften des HWG. Gemäß § 3 Nr. 1 HWG ist eine Werbung unzulässig, sofern sie dem beworbenen Produkt eine Wirkung oder therapeutische Wirksamkeit zuschreibt, die dieses tatsächlich nicht hat. Bei der genannten Norm handle es sich zudem um eine Marktverhaltensregel i.S.d. §§ 3a UWG. Der abmahnenden Partei stünde daher ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

Weitere wettbewerbsrechtliche Ansprüche ließen sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG ableiten. In diesem Zusammenhang verwies Rechtsanwalt Christopher Herwig auf das von der Rechtsprechung entwickelte Strengeprinzip. Gesundheitsbezogene Angaben dürften nur dann gemacht werden, „,wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen‘“. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Weiterer Gegenstand der Abmahnung waren widersprüchliche Angaben zu der Dauer des Widerrufsrechts.

Vorliegend seien in den AGB der abgemahnten Partei andere Angaben zur Dauer des Widerrufsrechts gemacht worden (30 Tage) als im Rahmen der dort ebenfalls verlinkten Widerrufsbelehrung (14 Tage). Diese Abweichung führe dazu, dass der Verbraucher nicht ermitteln könne, bis wann er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen könne.

Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG – hilfsweise gegen §§ 3, 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB dar.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwalt Christopher Herwig?

In seinem Abmahnschreiben forderte Rechtsanwalt Christopher Herwig die abgemahnte Partei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.

Zudem habe die abgemahnte Partei gem. § 13 Abs. 3 UWG eine Abmahnpauschale in Höhe von 243,51€ zu erstatten.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwalt Christopher Herwig – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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