Abmahnung CYFIRE Rechtsanwälte wegen Werbe-E-Mails ohne Einwilligung

Im Juli mahnte die Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag ihres Mandanten vermeintlich unerlaubte Werbung ab. Konkret habe die abgemahnte Partei dem Mandanten unverlangt Werbe-E-Mails zugesendet.

Dabei wies der Anwalt der Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH darauf hin, dass der Begriff der Werbung weit zu fassen sei und auch vermeintlich unverbindliche Kontaktanfragen, reine Imagepflege etc. Werbung darstelle, da solche Anfragen zumindest mittelbar der Absatzförderung dienen.

Gegenstand des Abmahnschreibens sei – so der Rechtsanwalt – vorrangig die außergerichtliche Ausräumung der Wiederholungsgefahr sowie die Geltendmachung der rechtlichen Ansprüche des Mandanten.

Die unerlaubten Werbe-Mails seien als rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu werten. Es resultiere daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.

Zusätzlich enthält das Abmahnschreiben auch eine datenschutzrechtliche Beanstandung des Vorgehens der abgemahnten Partei. Der Rechtsanwalt führte diesbezüglich an, dass für die Verwendung der E-Mail-Adresse des Mandanten zum Zwecke der werblichen Ansprache keine tragfähige Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) scheide aus, da E-Mail-Werbung ohne Einwilligung bereits nach den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie, des UWG sowie des BGB unzulässig sei.

Auch der Einsatz von Trackingpixel wurde moniert. Eine Information oder eine Einwilligung des Mandanten liege auch diesbezüglich nicht vor.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von der Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH?

Mit dem Abmahnschreiben machte der Anwalt der Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den zuvor genannten Unterlassungsanspruch geltend. Er forderte die abgemahnte Partei zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ein Muster war der Abmahnung bereits beigefügt.

Des Weiteren verlangte er die unverzügliche Sperrung der E-Mail-Adresse seines Mandanten für werbliche Zwecke, die Löschung der Daten aus den Systemen der abgemahnten Partei, soweit diese nicht zwingend zur Führung einer Werbe-Sperrliste erforderlich seien, und eine Darlegung einer etwaigen Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigung.

Auch wurden die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.

Datenschutzrechtliche Ansprüche wie insb. einen Auskunfts- und Löschanspruch behalte sich der Mandant zudem vor.

Angebot zur vergleichsweisen außergerichtlichen Gesamterledigung

Das Abmahnschreiben enthielt zudem ein Vergleichsangebot. Eine solche außergerichtliche Gesamterledigung könne zustande kommen, wenn die abgemahnte Partei eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgebe, die nicht für die Führung einer Werbe-Sperrliste erforderlichen Daten lösche und einen Betrag in Höhe von 380,00 EUR zahle.

Sofern diese Bedingungen fristgerecht erfüllt würden, führe dies dazu, dass sämtliche Ansprüche des Mandanten in diesem Zusammenhang außergerichtlich abgegolten und erledigt seien.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von CYFIRE Rechtsanwälte – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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