In der zweiten Februar-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. vermeintlich irreführende Werbung für Bernsteinketten für Babys ab.
Konkret habe die abgemahnte Partei gegen geltendes Recht – §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, 3 HWG – verstoßen, in dem sie u.a. mit den nachfolgenden Aussagen warb:
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- „Bernsteinkette: Wirkung als Zahnungshilfe“
- „Bernstein hat als Heil- und Schutzstein eine jahrtausendealte Tradition. So soll er vor allem schmerzlindernd und beruhigend wirken.“
- „Viele Hebammen empfehlen Bernsteinketten als natürliche Heilmethode für die Schmerzlinderung.“
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Der VSW beanstandete diese und weitere Aussagen als irreführend und täuschend. Der Verband führte aus, dass die abgemahnte Partei mit „weit übertriebenen und nicht nachvollziehbaren Wirkungsbehauptungen“ werbe.
Die Werbung werde vom angesprochenen Verkehr in dem Sinne verstanden, dass diese Bernsteinketten auf zahnende Babys schmerzlindernd und beruhigend wirken. Für die Korrektheit dieser Wirkungsaussagen gäbe es jedoch keine hinreichenden Belege. Somit verstoße die abgemahnte Partei gegen die genannten Vorschriften und schulde Unterlassung gem. § 8 UWG.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der VSW die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.