Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen Verwendung der Bezeichnung „Honig“ und Bewertungen

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) hat einen Online-Händler wegen der Bezeichnung eines Lebensmittels als „Honig“ abgemahnt. Das Produkt enthalte nach den Angaben des Verbands neben Honig jedoch weitere Zutaten. Zudem geht es in der Abmahnung VSW: Bezeichnung „Honig“ und Bewertungen auch um die Darstellung von Kundenbewertungen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und 357 Euro brutto Aufwendungsersatz.

Die Abmahnung zeigt, wie streng Lebensmittelbezeichnungen geprüft werden. Wer einen Honig mit Zusätzen anbietet, muss die Verkehrsbezeichnung sorgfältig wählen.

Was wird vorgeworfen?

Der Händler bewarb ein Produkt im eigenen Onlineshop als „Blütenhonig“ mit einem Namenszusatz. Laut Schreiben enthalte das Produkt neben Honig weitere Stoffe wie Pflanzenextrakte und Pulver. Der Verband verweist darauf, dass diese Zutaten dem Honig hinzugefügt wurden und das Produkt deshalb nicht als „Honig“ vertrieben werden dürfe.

Außerdem beanstandet der Verband Kundenbewertungen auf derselben Produktseite. Der Händler informiere nicht darüber, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen von Käufern stammen.

Rechtlicher Hintergrund

  • Honigverordnung: Honig darf keine anderen Stoffe als Honig enthalten. Zugesetzte Zutaten schließen die Bezeichnung „Honig“ aus.
  • § 5 UWG: Eine Bezeichnung, die einen Eindruck erweckt, der nicht zutrifft, kann irreführend sein.
  • § 5b Abs. 3 UWG: Wer Verbraucherbewertungen anzeigt, muss über deren Echtheitsprüfung informieren.

Was Online-Händler prüfen sollten

  • Verkehrsbezeichnung: Prüfen Sie für jedes Lebensmittel, ob die Bezeichnung zu den enthaltenen Zutaten passt. Bei Zusätzen wählen Sie eine passende Bezeichnung, etwa als Lebensmittelzubereitung.
  • Produktlabel: Die Angaben im Shop müssen mit der Zutatenliste übereinstimmen.
  • Bewertungen: Informieren Sie transparent über die Prüfung von Kundenbewertungen.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Produktseite sichern: Dokumentieren Sie die Angaben, bevor Sie sie ändern.
  • Zutatenliste prüfen: Gleichen Sie Bezeichnung und Zutaten mit dem Etikett ab.
  • Erklärung juristisch prüfen lassen: Eine Unterlassungserklärung sollte vor Abgabe anwaltlich geprüft werden.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen des VSW. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu den Verteidigungsmöglichkeiten bei Verbandsabmahnungen siehe Verteidigung gegen Abmahnungen.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen Lebensmittelbezeichnungen, Zutatenangaben und Bewertungswerbung im Onlinehandel. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie sie uns zur Prüfung vorlegen.

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