Abmahnung Verbraucherzentrale Hamburg wegen Widerrufsbuttons

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat einen Onlinehändler wegen seiner Widerrufsfunktion abgemahnt. Der Vorwurf: Der Widerrufsbutton sei im Onlineshop nicht hervorgehoben platziert und nicht mit einer eindeutigen Bezeichnung versehen. Die Verbraucherzentrale Hamburg fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 386,75 Euro brutto.

Der Fall zeigt, dass seit der Einführung der Widerrufsfunktion nicht nur das Vorhandensein dieses Buttons zählt, sondern auch seine Gestaltung und Beschriftung. Wir erklären, was beanstandet wird, welche Vorschriften gelten und was Onlinehändler prüfen sollten.

Was wird dem Händler vorgeworfen?

Der Händler bietet über seine Website den Abschluss von Kaufverträgen mit Verbrauchern an. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche nicht optisch hervorgehoben. Sie hebe sich nicht von anderen Informationen ab und sei nicht ohne Weiteres zu finden.

Zusätzlich beanstandet die Verbraucherzentrale die Beschriftung. Die Funktion trug die Bezeichnung „Widerrufsformular“. Diese genüge vermeintlich nicht den Anforderungen, weil sie nicht mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei.

Die Verbraucherzentrale sieht darin einen Verstoß gegen § 356a Abs. 1 BGB sowie gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 356a Abs. 1 BGB.

Welche Forderungen werden erhoben?

Die Verbraucherzentrale verlangt:

  • Unterlassung: Der Händler soll es unterlassen, Kaufverträge anzubieten, ohne eine hervorgehoben platzierte Widerrufsfunktion vorzuhalten, und die Funktion nicht mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Erklärung zu beschriften. Dazu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgegeben werden.
  • Erstattung der Kosten: Die Verbraucherzentrale stützt sich auf § 13 Abs. 3 UWG und § 5 UKlaG. Die Abmahnkosten sind mit 386,75 Euro brutto angegeben.

Rechtlicher Hintergrund: Die Widerrufsfunktion

Nach § 356a Abs. 1 BGB muss ein Unternehmer, der Kaufverträge im Fernabsatz anbietet, auf seiner Online-Benutzeroberfläche eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Widerrufsfunktion muss u.a.

  • ohne Weiteres zu finden sein,
  • während des gesamten Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein,
  • hervorgehoben platziert und gut lesbar sein und
  • eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann über § 3a UWG verfolgt werden. Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsverbände können ihn abmahnen und Unterlassung verlangen.

Was Onlinehändler prüfen sollten

  • Sichtbarkeit: Die Widerrufsfunktion muss im gesamten Bestellvorgang durchgehend sichtbar sein, auch auf dem Smartphone.
  • Platzierung und Gestaltung: Die Widerrufsfunktion muss hervorgehoben platziert sein.
  • Beschriftung: Bezeichnungen wie „Widerruf“ allein sind nicht ausreichend. Die Formulierung „Vertrag widerrufen“ ist der sichere Weg.
  • Unterschiedliche Bereiche: Prüfen Sie Startseite, Produktseiten, Kundenkonto und Bestellbestätigungen.
  • Technische Umsetzung: Nach Änderungen sollten Sie Screenshots anfertigen und die Funktion auf mehreren Geräten testen.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Nicht vorschnell unterschreiben: Die beigefügte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafe. Sie sollte nur nach rechtlicher Prüfung abgegeben werden.
  • Fristen beachten: Die Abmahnung setzt eine kurze Frist für die Unterlassungserklärung und die Zahlung. Eine Reaktion sollte zügig erfolgen.
  • Kosten prüfen: Auch Abmahnkosten von Verbänden sollten auf Plausibilität und Anspruchsgrundlage geprüft werden, bevor gezahlt wird.
  • Sofort beheben, aber dokumentieren: Die Gestaltung sollten Sie zeitnah anpassen. Vorher sollten der beanstandete Zustand und die Änderung dokumentiert werden.
  • Keine eigenen Stellungnahmen: Auch kurze Antworten können die Rechtslage verschlechtern.

Mittlerweile sind liegen uns mehrere Abmahnungen wegen der Ausgestaltung des Widerrufsbuttons vor. Hintergrundwissen zum Vorgehen bietet der Beitrag Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, auch wenn sie von Verbraucherzentralen ausgesprochen werden. Wir prüfen, ob die Gestaltung der Widerrufsfunktion tatsächlich beanstandet werden kann, bewerten die Forderungen und unterstützen bei der Abgabe angemessener Unterlassungserklärungen. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie das Schreiben von uns prüfen lassen.

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