Abmahnung DORNKAMP Rechtsanwälte für Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wegen Widerrufsbuttons

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., vertreten von der Kanzlei DORNKAMP Rechtsanwälte, hat einen Onlinehändler wegen seines Widerrufsbuttons abgemahnt. Der Vorwurf: Der Link „Vertrag widerrufen“ sei im Footer der Website so versteckt, dass Verbraucher ihn kaum finden. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Abmahnpauschale von 243,51 Euro brutto.

Der Fall zeigt, wie wichtig die Gestaltung der Widerrufsfunktion im Onlineshop ist. Wir erklären, was der Abmahner beanstandet, welche Rechtsgrundlagen er nennt und was Onlinehändler prüfen sollten.

Was wird dem Händler vorgeworfen?

Der Händler bietet auf seiner Website Möbel an. Im Footer findet sich ein Link mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“. Ein Klick führt zu einer Seite, auf der der Verbraucher seine Widerrufserklärung direkt übermitteln kann.

Nach Auffassung des Abmahners ist dieser Link jedoch nicht ausreichend auffindbar. Er sei nicht optisch hervorgehoben, sondern gehe unter zahlreichen weiteren Verlinkungen im Footer unter. Dadurch werde dem Verbraucher das Auffinden des Widerrufsrechts erschwert.

Welche Rechtsgrundlagen nennt der Abmahner?

Im Mittelpunkt steht § 356a BGB. Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmer, Verbrauchern unmittelbar auf der Website die Möglichkeit zu geben, ihr gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben. Dafür muss eine Widerrufsfunktion gut lesbar beschriftet, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.

Der Abmahner sieht darin eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Verstöße gegen sie können daher wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Welche Forderungen werden erhoben?

  • Unterlassung: Der Händler soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
  • Vertragsstrafe: Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes soll eine Vertragsstrafe anfallen. Deren Höhe bestimmt die Verbraucherzentrale nach billigem Ermessen.
  • Abmahnpauschale: Die Verbraucherzentrale verlangt die Erstattung einer Abmahnpauschale von 243,51 Euro brutto.

Hintergrund: Der Widerrufsbutton im Onlinehandel

Verbraucher können Fernabsatzverträge in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Für Onlineshops gilt seit dem 19.6.2026 die Pflicht, dem Verbraucher eine gut erkennbare Widerrufsfunktion direkt auf der Website bereitzustellen.

Ob eine Gestaltung diese Anforderungen erfüllt, hängt von Einzelheiten ab: Platzierung, Beschriftung, Kontrast und Umfeld spielen eine Rolle. Auch wenn ein Link technisch vorhanden ist, kann er den Anforderungen nicht genügen.

Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten

  • Website durchklicken: Prüfen Sie, ob die Widerrufsfunktion von der Startseite und den Produktseiten aus schnell erreichbar ist. Testen Sie das Ganze auch auf dem Smartphone.
  • Beschriftung kontrollieren: Die Funktion sollte eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“.
  • Umsetzung dokumentieren: Halten Sie fest, wann und wie Sie Änderungen umgesetzt haben.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Nicht vorschnell unterschreiben: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nur nach rechtlicher Prüfung abgegeben werden. Der Umfang einer solchen Erklärung, insbesondere die Einbeziehung kerngleicher Fälle, ist entscheidend.
  • Fristen beachten: Abmahnungen setzen Fristen. Reagieren Sie zügig und lassen Sie sich rechtzeitig beraten.
  • Pauschale und Forderungen prüfen: Prüfen Sie, ob die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt sind und ob der Abmahner überhaupt anspruchsberechtigt ist.
  • Keine Zahlung ohne Prüfung: Eine Zahlung kann als Anerkennung der Forderung gewertet werden.
  • Beweise sichern: Dokumentieren Sie den Zustand Ihrer Website zum Zeitpunkt der Abmahnung.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen im Wettbewerbs- und Verbraucherrecht. Wir unterstützen Onlinehändler dabei, die Anforderungen an den Widerrufsbutton umzusetzen, Unterlassungserklärungen sachgerecht zu formulieren und unberechtigte oder überhöhte Forderungen abzuwehren.

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