Abmahnung VON HAVE FEY Rechtsanwälte für Faina Lifestyle wegen Markenrechtsverletzung

Die Faina Lifestyle Sp. z o.o. lässt durch VON HAVE FEY Rechtsanwälte die Nutzung des Zeichens „VANJA“ für Bekleidung beanstanden. Im Mittelpunkt steht der Vorwurf einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Berufung auf eine deutsche Wortmarke. Gefordert werden unter anderem Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Insgesamt werden 2.242,80 € geltend gemacht.

Der Vorwurf: „VANJA“ als Kennzeichen für Bekleidung

Beanstandet wird die Bewerbung und der Vertrieb von Bekleidung unter dem Zeichen „VANJA“. Für Händler ist besonders relevant, dass die Nutzung eines fremden Zeichens nicht nur in einer isolierten Produktbezeichnung problematisch sein kann. Auch Kategorien, Überschriften, URL-Bestandteile, Suchfunktionen, Filter, Social-Media-Beiträge oder Bilddateinamen können markenrechtlich als kennzeichenmäßige Verwendung eingeordnet werden.

Rechtlicher Hintergrund

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schützt Markeninhaber insbesondere vor der Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entstehen kann. Bei Bekleidung ist die Warenähnlichkeit regelmäßig naheliegend. Entscheidend sind deshalb unter anderem die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Zeichenähnlichkeit, die konkrete Präsentation und die Nähe der Vertriebswege.

Praktische Prüfungen für Onlinehändler

  • Vor jeder Aufnahme eines neuen Produkts sollte eine Markenrecherche in den einschlägigen Registern und im Marktumfeld erfolgen.
  • Die Nutzung des Zeichens sollte nach Verwendungsform getrennt geprüft werden: Produktname, Kategorie, Überschrift, Suchbegriff, Bildmaterial, Verpackung und Werbung.
  • Lieferantenrechnungen, Lieferscheine, Herkunftsnachweise und gegebenenfalls Lizenz- oder Freigabevereinbarungen sollten zentral dokumentiert werden.
  • Bei Originalware sollten Bezugsweg, Erstinverkehrbringen und mögliche Veränderungen an der Ware nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Bei mehreren Kennzeichen in einer Produktbezeichnung sollte geprüft werden, ob Verbraucher eine wirtschaftliche Verbindung, Lizenz oder gemeinsame Produktlinie annehmen könnten.

Verhalten nach Erhalt eines solchen Schreibens

Eine vorschnelle Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann weitreichende Bindungen auslösen. Ebenso genügt es nicht, lediglich ein einzelnes Angebot offline zu nehmen. Zu prüfen sind sämtliche gleichartigen Angebote, automatisch erzeugte Varianten, Marktplatzdaten, Feeds und bereits geplante Kampagnen. Auskunfts- und Schadensersatzforderungen sollten anhand der vorhandenen Verkaufs- und Lieferkettendaten strukturiert eingeordnet werden.

Föhlisch unterstützt bei Markenabmahnungen

Die Kanzlei Föhlisch prüft markenrechtliche Abmahnungen, die Reichweite der geltend gemachten Ansprüche sowie die Risiken einer Unterlassungserklärung. Ziel ist eine belastbare Einschätzung der Produktkennzeichnung, der Lieferkette und der weiteren Kommunikation mit der Gegenseite.

    Kontakt:

    0221 77536 7070

    Formular ausfüllen oder

    X

      Kontakt:

      0221 77536 7070

      Formular ausfüllen oder

      Jetzt direkt Erstberatungs-Termin buchen