Abmahnungen CYFIRE Rechtsanwälte wegen Werbe-E-Mails ohne Einwilligung

Die Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat mehrere Onlinehändler wegen vermeintlich unverlangter Werbe-E-Mails abgemahnt. Im Auftrag von Privatpersonen wirft die Kanzlei den Händlern vor, ihren Mandanten ohne ausdrückliche Einwilligung mit einem Newsletter angeschrieben zu haben. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft und Löschung sowie ein Betrag von 380 Euro im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichsangebots.

Der Fall zeigt, dass schon ein einzelner Newsletter an eine nicht eingewilligte Adresse teure Folgen haben kann. Wir erklären, was beanstandet wird, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Kanzlei stützt und was Onlinehändler beachten sollten.

Was wird den Händlern vorgeworfen und gefordert?

Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung habe nicht vorgelegen. Die Mandanten hätten sie weder direkt noch über Dritte erteilt. Die Kanzlei hält außerdem fest, dass der Begriff der Werbung weit zu verstehen sei. Auch vermeintlich neutrale Kontaktanfragen oder Imagepflege könnten darunter fallen, wenn sie mittelbar der Absatzförderung dienen. Die Kanzlei verlangt die Sperrung der Adresse für Werbezwecke, die Löschung der Daten, soweit keine Werbe-Sperrliste nötig ist, sowie Nachweise zu einer etwaigen Einwilligung. Dazu gehören der damals verwendete Einwilligungstext und ein Nachweis der Double-Opt-in-Bestätigung.

Welche Forderungen werden erhoben?

Die Händler sollen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Als Vergleichsangebot stellt die Kanzlei eine außergerichtliche Gesamterledigung in Aussicht. Dafür müssten die Händler drei Bedingungen erfüllen: die Erklärung abgeben, die Daten löschen und einen Betrag von 380 Euro zahlen.

Bei Ablauf der Frist drohe ein gerichtliches Verfahren. Der beigefügte Entwurf der Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe vor, deren Höhe der Mandant nach billigem Ermessen festsetzt.

Hintergrund: Werbe-E-Mails nur mit Einwilligung

Werbung per E-Mail ist in Deutschland grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Das ergibt sich aus dem UWG, das unverlangte Werbung per E-Mail als unzumutbare Belästigung einordnet. Die Ausnahme der Bestandskundenwerbung ist eng gefasst und setzt unter anderem voraus, dass die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben wurde und der Kunde der Werbung nicht widersprochen hat.

Bei Einwilligungen kommt es auf den Nachweis an. Unternehmen sollten nachvollziehen können, wer sich wann mit welchem Text angemeldet hat und ob die Anmeldung per Double-Opt-in bestätigt wurde.

Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten

  • Einwilligungsnachweise sichern: Prüfen Sie, ob Sie für jede Empfängeradresse einen belastbaren Nachweis haben, inklusive Zeitpunkt, Text und Bestätigung.
  • Newsletter-Verteiler kontrollieren: Entfernen Sie Adressen ohne gültige Einwilligung.
  • Werbung als solche erkennen: Auch Einladungen, Imageinhalte oder Hinweise auf Angebote können als Werbung gelten.
  • Tracking transparent machen: Prüfen Sie, welche Tracking-Elemente in Ihren Newslettern eingesetzt werden und ob sie datenschutzrechtlich abgedeckt sind.
  • Abmelde-Link und Sperrlisten: Stellen Sie sicher, dass Abmeldungen zuverlässig umgesetzt werden und Adressen gesperrt bleiben.

    Passend dazu

    Der Beitrag „Abmahnung CYFIRE Rechtsanwälte wegen Werbe-E-Mails ohne Einwilligung“ vertieft die Fragen zu unerlaubter E-Mail-Werbung und Tracking.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Nicht vorschnell unterschreiben: Eine Unterlassungserklärung sollte nur nach rechtlicher Prüfung abgegeben werden. Die Vertragsstrafe ist im Entwurf nicht betragsmäßig festgelegt und sollte geprüft werden.
  • Vergleichsangebot prüfen: Ein Vergleichsangebot mit Fristen verlangt meist die Erfüllung aller Bedingungen. Verstreicht die Frist, drohen weitere Schritte.
  • Frist im Blick behalten: Reagieren Sie zügig und lassen Sie sich rechtzeitig beraten.
  • Einwilligung belegen: Sammeln Sie alle vorhandenen Nachweise, bevor Sie antworten.
  • Keine Zahlung ohne Prüfung: Eine Zahlung kann als Anerkennung der Forderung gewertet werden.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen unzulässiger Werbung, Datenschutzverstößen und wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Wir unterstützen Onlinehändler dabei, Einwilligungsnachweise zu bewerten, Unterlassungserklärungen sachgerecht zu formulieren und unberechtigte oder überhöhte Forderungen abzuwehren. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie das Schreiben von uns prüfen lassen.

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