Abmahnung Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen für Philips wegen Markenrechtsverletzung: Sonicare

Die Koninklijke Philips N.V. hat einen Verkäufer von Ersatzzahnbürstenköpfen wegen des Vertriebs angeblich gefälschter Ware abgemahnt. Die Abmahnung stammt von der Kanzlei Eikelau, Masberg und Kollegen. Der Vorwurf: Auf einer Online-Plattform seien Bürstenköpfe mit den Kennzeichen „PHILIPS“ und „SONICARE“ verkauft worden, die keine Originalware seien. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz.

Der Fall zeigt, dass der Verkauf von Ersatzteilen bekannter Marken besondere Sorgfalt erfordert, insbesondere bei Ware von unbekannten Bezugsquellen.

Was wird dem Verkäufer vorgeworfen?

Die Kanzlei legt dar, dass Philips auf die Angebote aufmerksam wurde. Im Auftrag der Markeninhaberin sei ein Testkauf getätigt worden. Dabei habe die Prüfung anhand verschiedener Merkmale ergeben, dass es sich um vermeintliche Fälschungen handle. Ein Rechtschreibfehler auf dem Etikett wird als Beleg genannt.

Nach Auffassung von Philips verletzt der Vertrieb die Markenrechte nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UMV und § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Welche Forderungen werden erhoben?

Philips verlangt:

  • Unterlassung: Die Benutzung der Kennzeichen „PHILIPS“, des Logos und „SONICARE“ soll sofort eingestellt werden. Dazu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
  • Auskunft und Rechnungslegung: Herkunft, Vertriebswege, Abnehmer, Einkaufs- und Verkaufspreise sowie Umsätze und Gewinne sollen mit Belegen offengelegt werden.
  • Herausgabe: Noch vorhandene Ware soll herausgegeben oder einem Gerichtsvollzieher übergeben werden.
  • Schadensersatz: Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens.

Die Kanzlei kündigt außerdem an, bei fruchtlosem Fristablauf eine strafrechtliche Anzeige wegen Betrugs und Markenverletzung zu prüfen.

Rechtlicher Hintergrund: Markenrecht bei Ersatzteilen

Die Marken „PHILIPS“ und „SONICARE“ sind als Unionsmarken eingetragen. Der Markeninhaber kann nach Art. 9 UMV und § 14 MarkenG Benutzungen untersagen, die den Eindruck erwecken, die Ware stamme vom Markeninhaber. Bei Originalersatzteilen gilt dies auch für Nachbauten und Fälschungen.

Wer Produkte mit fremden Marken verkauft, muss prüfen, ob die Ware original ist. Die Herkunft der Ware spielt dabei eine zentrale Rolle. Fehlende Belege zur Herkunft erhöhen das Risiko erheblich.

Was Verkäufer prüfen sollten

  • Bezugsquellen: Lieferanten und Einkaufsbelege dokumentieren und auf Plausibilität prüfen.
  • Preise: Auffällig günstige Angebote bei Markenprodukten können auf Fälschungen hindeuten.
  • Verpackung und Etiketten: Auf Rechtschreibung, Logos und Chargenangaben achten.
  • Auskunftspflichten: Belege zur Herkunft der Ware müssen vorgehalten werden.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Ware nicht ohne Prüfung verkaufen oder vernichten: Herausgabe- und Auskunftsansprüche können betroffen sein. Ware und Belege sichern.
  • Nicht vorschnell unterschreiben: Die Unterlassungserklärung umfasst weitere Pflichten als die bloße Einstellung des Verkaufs.
  • Fristen beachten: Die Abmahnung setzt eine kurze Frist und droht mit gerichtlichen Schritten. Eine Reaktion sollte zügig erfolgen.
  • Keine eigenen Angaben zur Herkunft ohne Beratung: Unbedachte Antworten können die Lage verschärfen.
  • Strafrechtliche Hinweise ernst nehmen: Eine Anzeige ist ein eigenständiges Verfahren, für das anwaltliche Begleitung sinnvoll ist.

Einen Überblick bietet unser Leitfaden Abmahnung Markenrecht: Ein umfassender Leitfaden für Onlinehändler. Allgemeine Hinweise zum ersten Vorgehen finden Sie im Beitrag Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen im Markenrecht, auch bei Vorwürfen des Fälschungsvertriebs. Wir klären, welche Ware betroffen ist, sichern Belege, prüfen die Ansprüche und unterstützen bei Auskunft und Unterlassungserklärung. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie sie von uns prüfen lassen.

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