Die HOBEA-Germany GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Nörig, hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen Onlinehändler ausgesprochen. Beanstandet werden verschiedene Angaben beim Verkauf von Textilprodukten, unter anderem zur Textilkennzeichnung, Faserzusammensetzung, Herkunft, OEKO-TEX-Zertifizierung und Garantie. Gefordert werden unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von 2.172,15 € Rechtsanwaltskosten.
Was behauptet die HOBEA-Germany GmbH in der Abmahnung?
Nach dem Inhalt des Schreibens geht es um mehrere voneinander getrennte Vorwürfe. Die Abmahnerin sieht darin Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Verstöße gegen die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011.
Beanstandet werden insbesondere:
- eine aus Sicht der Abmahnerin unvollständige oder nicht ausreichend angebrachte Textilkennzeichnung einzelner Produktbestandteile
- fehlende Angaben zur Faserzusammensetzung vor dem Kauf im Onlineshop
- eine angeblich irreführende Bewerbung der Materialzusammensetzung auf einem Online-Marktplatz
- widersprüchliche Angaben zum Herstellungsland des Produkts
- der Hinweis auf eine nicht mehr bestehende Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission
- die Verwendung einer OEKO-TEX-Zertifizierungsnummer, die nach Darstellung der Abmahnerin einem anderen Unternehmen zugeordnet ist
- aus Sicht der Abmahnerin missverständliche Aussagen zu einer lebenslangen Garantie und einem Ersatzteilservice
- eine Einschränkung der Garantie auf eine ordnungsgemäße Verwendung trotz beworbener Material- und Herstellungsfehlerfreiheit
Rechtlicher Hintergrund: Textilkennzeichnung und irreführende Werbung
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 enthält Vorgaben dazu, wie Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden müssen. U.a. müssen bei einem aus mehreren Textilkomponenten bestehenden Produkt die jeweiligen Fasergehalte korrekt und dauerhaft angegeben werden. Die Informationen müssen außerdem gut lesbar, sichtbar und zugänglich sein.
Bei Angeboten im Onlineshop reicht es nicht aus, dass sich die Materialangaben ausschließlich auf einem Produktetikett befinden. Verbraucher sollen die wesentlichen Informationen zur Faserzusammensetzung grundsätzlich bereits vor dem Kauf erhalten. Das betrifft insbesondere Produktdetailseiten und andere Verkaufsdarstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Zusätzlich können unzutreffende oder widersprüchliche Angaben nach § 5 UWG als irreführende geschäftliche Handlungen bewertet werden. Das gilt beispielsweise für Aussagen zur Materialzusammensetzung, zur geografischen Herkunft oder zu Qualitätssiegeln. Auch Garantieversprechen müssen klar und widerspruchsfrei formuliert sein. Unklare Einschränkungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, eine beworbene Leistung gelte umfassender, als sie tatsächlich angeboten wird.
Was sollten Onlinehändler jetzt überprüfen?
Onlinehändler sollten ihre Angebote systematisch prüfen. Besonders wichtig sind:
- Produktdetailseiten: Werden Material- und Faserangaben vollständig und verständlich dargestellt?
- Marktplatzangebote: Stimmen die Angaben im Marktplatz-Backend, in den Produktdaten und in der sichtbaren Beschreibung überein?
- Herkunftsangaben: Sind Angaben zum Herstellungs- oder Ursprungsland belegbar und widerspruchsfrei?
Gerade bei Marktplätzen können Änderungen an Produktdaten, Varianten oder Vorlagen dazu führen, dass unzutreffende Angaben weiterhin sichtbar bleiben. Eine Prüfung sollte deshalb sämtliche aktiven Angebote und nicht nur den konkret beanstandeten Artikel erfassen.
Was tun, wenn eine Abmahnung eingeht?
Eine Abmahnung sollte ernst genommen, aber nicht ungeprüft akzeptiert werden. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig weitreichend und kann bei späteren Verstößen erhebliche Vertragsstrafen auslösen.
Die Abmahnung der HOBEA-Germany GmbH durch Rechtsanwalt Marc Nörig zeigt, dass fehlerhafte oder widersprüchliche Produktangaben im E-Commerce schnell mehrere rechtliche Angriffspunkte eröffnen können. Besonders risikoreich sind pauschale Materialangaben, ungeprüfte Zertifikatshinweise, widersprüchliche Herkunftsangaben und vollmundige Garantieversprechen.
Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte die Angebote zwar kurzfristig prüfen, aber keine Unterlassungserklärung und keine Zahlung ohne rechtliche Prüfung abgeben. Die Kanzlei Föhlisch kann die Abmahnung bewerten, die Berechtigung der einzelnen Vorwürfe prüfen und Sie bei der Abwehr oder einer rechtssicheren Lösung unterstützen.

