Die Mävers Handels GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage, hat einen Onlinehändler wegen des Verkaufs von Sonnenbrillen ohne vorgeschriebene Informationen und ohne CE-Kennzeichnung abgemahnt. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.500,59 Euro.
Der Fall zeigt, dass auch Sonnenbrillen als Massenware klare Kennzeichnungspflichten haben und Mitbewerber diese Pflichten gezielt prüfen.
Was wird dem Händler vorgeworfen?
Der Onlinehändler verkauft u.a. Sonnenbrillen und UV-Schutzbrillen , auch über eine Verkaufsplattform. Dabei fehlten nach Ansicht des Abmahners Informationen, die bei Sonnenbrillen vorgeschrieben sind.
Er beanstandet insbesondere fehlende Angaben zur Norm DIN EN ISO 12312-1, zur Filterart und zur Filterkategorie. Außerdem fehlen nach dem Schreiben Hinweise zum Gebrauch, etwa zum Verbot des direkten Blicks in die Sonne, sowie Pflege- und Reinigungshinweise. Auch die CE-Kennzeichnung soll gefehlt haben.
Welche Forderungen werden erhoben?
Das Schreiben verlangt:
- Unterlassung: Eine Verpflichtungserklärung, Sonnenbrillen ohne die genannten Informationen und ohne CE-Kennzeichnung nicht mehr auf dem Markt bereitzustellen.
- Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, deren Höhe der Abmahner bestimmt und die gerichtlich überprüft werden kann.
- Erstattung der Abmahnkosten: Insgesamt 1.500,59 Euro.
Rechtlicher Hintergrund
Sonnenbrillen unterliegen besonderen Anforderungen an Kennzeichnung und Information. Die Normen für Augenschutzfilter schreiben Angaben zur Filterkategorie und zu Gebrauchseinschränkungen vor. Diese Angaben müssen dem Verbraucher vor dem Kauf zugänglich sein, etwa im Angebot.
Die Verletzung solcher Marktverhaltensregelungen kann nach § 3a UWG unlauter sein. Mitbewerber können dann Unterlassung verlangen und nach § 13 UWG Ersatz ihrer Abmahnkosten fordern.
Was Onlinehändler prüfen sollten
- Produktangaben: Prüfen Sie für jede Sonnenbrille, ob Norm, Filterkategorie, Filterart und Gebrauchshinweise im Angebot stehen.
- CE-Kennzeichnung: Prüfen Sie, ob Produkt, Verpackung oder Beilagen die CE-Kennzeichnung tragen und ob Konformitätsunterlagen vorliegen.
- Herstellerangaben übernehmen: Auch übernommene Produkttexte müssen auf Vollständigkeit geprüft werden.
- Marktplatz-Angebote: Prüfen Sie Angebote auf allen Plattformen, nicht nur im eigenen Shop.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Angebot sichern und ändern: Dokumentieren Sie das Angebot mit Screenshots und passen Sie es an.
- Nicht vorschnell unterschreiben: Die beigefügte Erklärung kann auch kerngleiche Produkte erfassen. Lassen Sie sie rechtlich prüfen.
- Fristen beachten: Setzen Sie sich früh mit dem Schreiben auseinander.
- Kosten prüfen: Die geltend gemachten Kosten sollten auf Streitwert, Gebühren und Umsatzsteuer geprüft werden.
Uns liegen bereits weitere Abmahnungen von Rechtsanwalt Sandhage vor. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu unserer Unterstützung bei Abmahnungen von Mitbewerbern siehe Verteidigung gegen Abmahnungen.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen von Mitbewerbern wegen fehlender Produktangaben und Kennzeichnungen. Wir prüfen den Vorwurf, die Unterlassungsforderung, die Vertragsstrafe und die Kosten und unterstützen bei der Reaktion. Haben Sie ein vergleichbares Schreiben erhalten, können Sie es uns zur Prüfung vorlegen.

