Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) hat einen Onlinehändler abgemahnt, der Nahrungsergänzungsmittel auf einer Online-Plattform verkauft. Beanstandet werden gesundheitsbezogene Werbeaussagen für ein Omega-3-Präparat und ein fehlerhafter Grundpreis bei einem anderen Produkt. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung von 357,00 Euro brutto.
Der Fall zeigt, dass Gesundheitsaussagen und Preisangaben bei Nahrungsergänzungsmitteln sehr fehleranfällig sind.
Was wird dem Anbieter vorgeworfen?
Der Verband stützt sich auf zwei Angebote:
- Omega-3-Präparat: Die Produktwerbung enthielt Aussagen wie „Stoffwechsel-Management“, dass Omega-3-Fettsäuren den Stoffwechsel anregen, Entzündungen vermeiden, Abwehrzellen stärken und gut für Gelenke, Haut und Haare seien. Nach Ansicht des Verbands sind diese Wirkungen nicht belegt. Zudem seien sie unzulässige gesundheitsbezogene Angaben.
- Grundpreis bei einem Kapselprodukt: Der Preis war angegeben, der Grundpreis jedoch nach Auffassung des Verbands rechnerisch zu niedrig. Der richtige Grundpreis liege deutlich höher.
Das Schreiben führt die Verstöße auf § 5 Abs. 1 UWG, die Lebensmittelinformations-Verordnung und die Health-Claims-Verordnung sowie auf die Preisangabenverordnung zurück.
Welche Forderungen werden erhoben?
Der VSW verlangt:
- Unterlassung: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die auch kerngleiche Verstöße bei anderen Produkten erfasst.
- Erstattung der Aufwendungen: 357,00 Euro brutto nach § 13 Abs. 3 UWG. Der Verband stützt diesen Betrag auf eine Kostenpauschale für Abmahnungen.
- Vertragsstrafe: Der Verband akzeptiert ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen, wenn er die Höhe festsetzen darf.
Rechtlicher Hintergrund
Gesundheitsbezogene Werbung: Für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gelten strenge Regeln. Gesundheitsbezogene Angaben sind nach der Health-Claims-Verordnung nur zulässig, wenn sie zugelassen sind. Aussagen zur Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten sind nach der Lebensmittelinformations-Verordnung unzulässig. Ob eine Aussage als krankheitsbezogen gilt, hängt vom Gesamteindruck der Werbung ab.
Grundpreis: Der Grundpreis muss rechnerisch richtig sein. Ein falscher Grundpreis erschwert den Preisvergleich und ist nach der Rechtsprechung wettbewerbswidrig.
Was Onlinehändler prüfen sollten
- Werbetexte: Prüfen Sie jede Aussage zu Wirkung, Stoffwechsel, Immunsystem oder Gelenken. Allgemeine Versprechen ohne Zulassung sind riskant.
- Produktseiten auf Marktplätzen: Auch für Texte, die der Hersteller liefert, bleiben Sie als Anbieter verantwortlich.
- Grundpreis rechnen: Rechnen Sie den Grundpreis bei jeder Preisänderung nach.
- Kerngleiche Aussagen: Ändern Sie gleiche Aussagen nicht nur bei einem Produkt, sondern bei allen vergleichbaren Angeboten.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Nicht vorschnell unterschreiben: Die beigefügte Erklärung kann weiter gehen als der konkrete Verstoß.
- Fristen beachten: Verbände setzen Fristen und sind bei Verlängerungen oft zurückhaltend.
- Werbung sofort anpassen und dokumentieren: Sichern Sie vor Änderungen Screenshots der beanstandeten Angebote.
- Kosten prüfen: Auch Verbandspauschalen sollten auf Anspruchsgrundlage und Höhe geprüft werden.
Der VSW mahnt häufig Health Claims und Grundpreisangeben ab. Allgemeine Informationen bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen gesundheitsbezogener Werbung und Preisangaben bei Nahrungsergänzungsmitteln. Wir prüfen die beanstandeten Aussagen, die Anspruchsberechtigung des Verbands und die Forderungen. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie sie uns zur Prüfung vorlegen.

