Abmahnung Rechtsanwalt Steffan Schwerin wegen unverlangter E-Mail-Werbung und Datenauskunft

Rechtsanwalt Steffan Schwerin macht für seinen Mandanten einen Gesamtbetrag von 1.071,44 Euro wegen einer unverlangten Werbe-E-Mail und einer aus seiner Sicht rechtswidrigen Datenverarbeitung geltend. Der Betrag setzt sich aus einem immateriellen Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zusammen. Was in dem Schreiben steht und worauf Unternehmen bei E-Mail-Werbung achten sollten, erklären wir hier.

Was das Schreiben behauptet

Nach dem Schreiben erhielt der Abmahner eine Werbe-E-Mail an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse. Ein Einverständnis zum Erhalt von Werbung habe es nicht gegeben, ebenso keine vertragliche oder vorvertragliche Beziehung, die eine Kontaktaufnahme gerechtfertigt hätte.

Die Kanzlei verlangt deshalb:

  • Unterlassung künftiger Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung, abgesichert durch eine Vertragsstrafe,
  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO über Herkunft, Zweck, Empfänger und Speicherdauer der Daten,
  • Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen des Kontrollverlusts über die Daten und
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Das Schreiben enthält zudem den Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Rechtlicher Hintergrund

Die Kanzlei stützt sich auf mehrere Vorschriften:

  • § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung gilt grundsätzlich als unzumutbare Belästigung.
  • § 823 BGB in Verbindung mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO: Die Verarbeitung der E-Mail-Adresse für Werbung braucht eine Rechtsgrundlage, in der Regel die Einwilligung.
  • Art. 82 DSGVO: Anspruch auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens.

Zu beachten ist: Der Europäische Gerichtshof verlangt für immateriellen Schadensersatz keine Erheblichkeitsschwelle, der Schaden muss aber tatsächlich entstanden und nachweisbar sein. Ob der bloße Verlust der Kontrolle über eine E-Mail-Adresse genügt, wird unterschiedlich beurteilt.

Für Bestandskunden gibt es eine Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG. Sie setzt unter anderem voraus, dass die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten wurde und der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat.

Worauf Unternehmen bei E-Mail-Werbung achten sollten

  • Einwilligung nachweisen: Speichern Sie, wann und wie eine Einwilligung erteilt wurde. Double-Opt-in-Verfahren helfen dabei.
  • Adressen prüfen: Auch gewerbliche Adressen sind nicht für Werbung freigegeben.
  • Bestandskunden: Prüfen Sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG und den Widerspruchshinweis in jeder Werbe-E-Mail.
  • Auskunftsanfragen: Richten Sie einen klaren Prozess ein, um Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO fristgerecht zu bearbeiten.

Praktische Tipps bei einem solchen Schreiben

  • Prüfen Sie zuerst, ob die E-Mail tatsächlich von Ihnen versandt wurde und an welche Adresse.
  • Geben Sie keine Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung ab. Die Vertragsstrafe und der Umfang sind entscheidend.
  • Zahlen Sie den Betrag nicht vorschnell. Prüfen Sie Höhe, Grundlage und Nachweis des Schadens.
  • Beantworten Sie ein Auskunftsersuchen sachlich und vollständig, damit kein eigenständiger Verstoß entsteht.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unsere weiteren Beiträge zu weiteren Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.

Wie Föhlisch helfen kann

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen unverlangter E-Mail-Werbung und Datenschutzforderungen. Wir klären, ob eine Einwilligung oder eine Ausnahme vorliegt, formulieren gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung im erforderlichen Umfang und wehren überhöhte Forderungen ab.

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