Abmahnung Wettbewerbszentrale wegen Kundenbewertungen und Zufriedenheitsgarantie

Die Wettbewerbszentrale mahnt einen Online-Shop für Bekleidung wegen Werbung mit Kundenbewertungen und einer „100 % Zufriedenheitsgarantie” ab. Sie fordert 417,30 Euro brutto als Aufwendungsersatz und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie beanstandet, dass die Bewertungen nach Ansicht des Verbands nicht zum jeweiligen Artikel gehören und die Garantie an enge Rückgabebedingungen geknüpft ist.

Was das Schreiben beanstandet

Die Wettbewerbszentrale nennt zwei Punkte:

  • Kundenbewertungen: Auf den Produktseiten wurde eine Durchschnittsbewertung mit über tausend Bewertungen angezeigt. Nach Ansicht des Verbands wurde jeder geprüfte Artikel mit exakt derselben Bewertung beworben. Verbraucher gehen daher davon aus, dass die Bewertungen zu genau diesem Artikel gehören, obwohl sie sich womöglich auf den gesamten Shop beziehen.
  • Zufriedenheitsgarantie: Prominent wurde eine „100 %ige Zufriedenheitsgarantie” beworben. Die Bedingungen waren jedoch nur verstreut auffindbar. Rücksendungen wurden nur innerhalb von 30 Tagen und nur ungetragen, ungewaschen, mit Etikett und Hygienesiegel angenommen. Nach Ansicht des Verbands passt das nicht zu einem Versprechen, das Produkt könne bei voller Zufriedenheit zurückgegeben werden.

Rechtlicher Hintergrund

Die Wettbewerbszentrale stützt sich auf:

  • §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Dazu gehören unzutreffende Angaben über Eigenschaften der Ware oder über Kundenbewertungen.
  • § 5a UWG: Das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann ebenfalls eine unlautere Handlung sein, etwa wenn wesentliche Garantiebedingungen fehlen oder schwer auffindbar sind.
  • Garantiewerbung: Garantiebedingungen müssen klar und verständlich dargestellt werden, wenn sie beworben werden.

Worauf Online-Händler achten sollten

  • Bewertungen zuordnen: Zeigen Sie Bewertungen nur beim Artikel, zu dem sie tatsächlich abgegeben wurden. Gesamtzahlen für den Shop müssen als solche erkennbar sein.
  • Garantieversprechen: Eine „Zufriedenheitsgarantie” muss zu den tatsächlichen Rückgabebedingungen passen. Wenn Sie Rückgaben einschränken, dürfen Sie dies nicht mit einem uneingeschränkten Versprechen bewerben.
  • Transparenz: Die Bedingungen der Garantie sollten an der Stelle stehen, an der sie beworben werden, oder klar verlinkt sein.
  • Einheitliche Angaben: Prüfen Sie, ob Bewertungszahlen wirklich zum jeweiligen Artikel passen.

Praktische Tipps bei einer Abmahnung

  • Prüfen Sie, ob die beanstandeten Produktseiten tatsächlich so online waren und ob die Bewertungen zum Artikel gehören.
  • Passen Sie die Darstellung zeitnah an.
  • Geben Sie die vorgeschlagene Unterlassungserklärung nur nach Prüfung ab. Sie kann im Einzelfall anders zu formulieren sein.
  • Beachten Sie die gesetzte Frist.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen der Wettbewerbszentrale. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu den Verteidigungsmöglichkeiten bei Verbandsabmahnungen siehe Verteidigung gegen Abmahnungen.

Wie Föhlisch helfen kann

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen Kundenbewertungen, Garantiewerbung und Rückgabebedingungen im Onlinehandel. Wir passen Produktseiten und Garantietexte rechtssicher an, formulieren eine Unterlassungserklärung im erforderlichen Umfang und prüfen die Kosten.

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