Das Unternehmen Tiffany and Company hat einen Onlinehändler wegen des Angebots von Halsketten und Armbändern durch die Hauch Patent- und Rechtsanwälte abgemahnt, die nach ihrer Auffassung die Kollektion „Tiffany HardWear“ nachahmen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von mindestens 5.001 Euro sowie die Erstattung von Anwaltskosten und Testkaufkosten in Höhe von insgesamt 3.489,57 Euro netto.
Der Fall zeigt, dass Schmuck mit ikonischem Design auch dann Ansprüche auslösen kann, wenn keine Marke verletzt wird. Es geht um den wettbewerbsrechtlichen Schutz vor unlauterer Nachahmung.
Was wird dem Händler vorgeworfen?
Tiffany legt dar, dass ihre Kollektion charakteristische U-förmige Kettenglieder mit einer Kugel an den offenen Enden hat. Im Onlineshop des Händlers seien Ketten und Armbänder angeboten worden, deren Gliederelemente nach Ansicht der Kanzlei nahezu identisch sind. Auch die Proportionen stimmten überein. Die unterschiedliche Ausrichtung der Glieder sei für den Gesamteindruck unerheblich.
Welche Forderungen werden erhoben?
Tiffany verlangt:
- Unterlassung: Das Anbieten und Vertreiben der beanstandeten Schmuckstücke soll unterbleiben. Dazu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von mindestens 5.001 Euro abgegeben werden.
- Auskunft: Namen von Herstellern und Lieferanten, Mengen sowie erzielte Preise sollen offengelegt werden.
- Schadensersatz: Ersatz aller entstandenen und künftigen Schäden.
- Kostenerstattung: Die Kosten der Rechtsanwälte und des Testkaufs sollen erstattet werden. Die Beträge stehen in der vorbereiteten Unterlassungserklärung und lauten insgesamt 3.489,57 Euro netto.
Außerdem verlangt die Kanzlei, dass auf der Website des Händlers ein Hinweis mit einer öffentlichen Entschuldigung erscheint. Dieser Punkt ist in ihrem Schreiben ausdrücklich genannt.
Rechtlicher Hintergrund: Nachahmung im Wettbewerbsrecht
Die Ansprüche stützt Tiffany auf §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. b UWG. Eine unlautere Nachahmung liegt danach vor, wenn ein Produkt mit wettbewerblicher Eigenart nachgeahmt wird und dadurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung entsteht oder der Ruf des Originals unangemessen ausgenutzt wird. Entscheidend ist der Gesamteindruck des Produkts, nicht einzelne Details.
Das Schutzinteresse wächst, wenn das Original durch Werbung, Bekanntheit und Marktgeltung einen besonderen Ruf hat. Für den Händler bedeutet das: Schon eine nahezu identische Gestaltung kann ausreichen, auch ohne Verwendung einer Marke.
Was Händler prüfen sollten
- Designvergleich: Bei Schmuck mit bekannter Gestaltung sollten Form, Proportionen und Details gegenüber dem Original geprüft werden.
- Lieferantenangaben: Ein Produktbild oder eine Beschreibung des Lieferanten schützt nicht automatisch vor Ansprüchen.
- Marktplatzangebote: Auch Angebote auf Plattformen und in Suchanzeigen sind zu kontrollieren.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Nicht vorschnell unterschreiben: Die Unterlassungserklärung kann Auskunfts- und Schadensersatzpflichten umfassen. Eine Prüfung ist wichtig.
- Fristen beachten: Bei Eilfällen drohen einstweilige Verfügungen, deshalb ist eine zügige Reaktion nötig.
- Angebot sichern: Vor einer Entfernung sollten Angebote, Bilder und Verkaufszahlen dokumentiert werden.
- Keine öffentliche Erklärung ohne Prüfung: Auch Entschuldigungstexte sollten vorab rechtlich abgestimmt werden.
- Kosten prüfen: Die Höhe der Anwaltskosten und des Testkaufs sollte auf Plausibilität geprüft werden.
Hintergrundwissen bietet unser Beitrag Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen Produktnachahmung und unlauterer Werbung. Wir bewerten, ob die Gestaltung tatsächlich nahezu identisch ist, prüfen die Forderungen und unterstützen bei der Abgabe angemessener Erklärungen. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie sie von uns prüfen lassen.

