Abmahnung Kanzlei PREU BOHLIG & PARTNER für Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG: „CONTUR“

Die Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG hat einen Möbelhändler wegen der Bewerbung und des Verkaufs eines Sofas unter der Bezeichnung „Contour Sofa“ abgemahnt. Das Schreiben stammt von der Kanzlei PREU BOHLIG & PARTNER. Der Vorwurf: Die Bezeichnung verletze die CONTUR-Marken. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Das Schreiben folgt dem Muster anderer Abmahnungen derselben Kanzlei. Es zeigt, wie eine Produktbezeichnung mit einem Zusatz zu einem Markenthema werden kann.

Was wird dem Händler vorgeworfen?

Die Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG ist nach dem Schreiben Inhaberin mehrerer deutscher Wort- und Wort-Bildmarken sowie einer Unionsmarke „CONTUR“. Die Marken schützen unter anderem Möbel. Die Europa Möbel-Verbund GmbH & Co. KG nutzt die Marke auf Grundlage einer Lizenz.

Beanstandet wird, dass der Händler auf seiner Website ein Sofa unter der Bezeichnung „Contour Sofa“ beworben und verkauft habe. Die Kennzeichen seien verwechslungsfähig.

Welche Forderungen werden erhoben?

Die Amper-Marken-Vertriebs GmbH & Co. KG verlangt:

  • Unterlassung: Bewerbung, Vertrieb und Inverkehrbringen von Sofas unter der beanstandeten Bezeichnung sollen unterbleiben. Dazu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro je Verstoß abgegeben werden.
  • Auskunft: Der Umfang der Markenverletzung soll offengelegt werden. Die Einzelheiten will die Kanzlei später konkretisieren.
  • Schadensersatz: Der Händler soll anerkennen, für entstandene und künftige Schäden einschließlich der Anwaltskosten einzustehen.

Einen konkreten Betrag für Schadensersatz oder Anwaltskosten nennt das Schreiben nicht.

Rechtlicher Hintergrund: Markenverletzung bei Produktbezeichnungen

Nach § 14 MarkenG kann der Markeninhaber Dritten untersagen, ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, die Ähnlichkeit der Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren. Bei Möbeln liegt Warenähnlichkeit in der Regel nahe.

Für die Haftung kommt es nicht auf die Absicht des Verkäufers an. Auch Produktnamen, Modellbezeichnungen oder Werbetexte können eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr sein.

Was Onlinehändler prüfen sollten

  • Markenregister prüfen: Vor der Verwendung fremder Bezeichnungen lohnt ein Blick in das Register des DPMA und in das Register des EUIPO.
  • Zusätze nicht unterschätzen: Auch ein Zusatz kann Bestandteil eines geschützten Zeichens sein.
  • Lieferantenbezeichnungen prüfen: Der Name des Herstellers oder Lieferanten schützt nicht automatisch vor Ansprüchen.
  • Alle Angebote kontrollieren: Auch ältere Artikel, Suchbegriffe und Werbeanzeigen.

Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht

  • Nicht vorschnell unterschreiben: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe bindet in der Regel dauerhaft und sollte vorab geprüft werden.
  • Fristen beachten: Abmahnungen setzen oft kurze Fristen. Eine Reaktion sollte zügig erfolgen.
  • Keine Anerkennung von Schadensersatz: Eine pauschale Anerkennung kann später weitreichende Folgen haben.
  • Angebot dokumentieren: Screenshots und Artikeldaten vor einer Änderung sichern.

Mittlerweile haben uns mehrere Abmahnungen hinsichtlich der Marke „CONTUR“ erreicht, die Sie hier finden. Einen Überblick zum Vorgehen bietet unser Leitfaden Abmahnung Markenrecht: Ein umfassender Leitfaden für Onlinehändler.

Unsere Unterstützung

Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen im Marken- und Wettbewerbsrecht. Wir bewerten die Verwechslungsgefahr, prüfen Ansprüche und Forderungen und unterstützen bei der Abgabe angemessener Unterlassungserklärungen. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie sie von uns prüfen lassen.

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